DataAgenda-Arbeitspapier 35 : Elektronische Patientenakte
Seit dem 1. Januar 2021 stehen gesetzliche Krankenkassen in der Pflicht, ihren Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Der Zweck der ePA besteht darin, dass die Versicherten selbst ihre medizinischen Daten während einer Behandlung dem Arzt oder der
Ärztin zur Verfügung zu stellen können.
Wichtig ist es, dass die ePA von den Versicherten verwaltet wird, die stets die „Souveränität über ihre Daten“ behalten sowie deren Erstellung, Nutzung und Löschung nach eigenem Ermessen vornehmen können. Die ePA ersetzt weder die Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes (§ 630f BGB), noch ersetzt sie die bisherige ärztliche Kommunikation. Das Gesetz im SGB V sieht nach der aktuellen Ausbaustufe (1. Januar 2022) eine weitere Ausbaustufe der ePA zum 1. Januar 2023 vor.
