18. GDD-Sommer-Workshop
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DataAgenda-Arbeitspapier 07 : Joint Controller – Gemeinsam Verantwortliche

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Nicht jede Offenlegung personenbezogener Daten ist eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit. Außer Acht gelassen wird bei dieser Einordnung allzu oft die Möglichkeit einer alleinigen Verantwortlichkeit der Beteiligten. Ob eine solche alleinige Verantwortlichkeit vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung allein oder gemeinsam erfolgt.

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