Urteil : Rechtsweg bei Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG vor dem Arbeits gericht (Ls) : aus der RDV 3/2014, Seite 160
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 10 AZB 77/13 –)
Auch ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachter, auf § 34 BDSG gestützter Anspruch auf Auskunft über Beschäftigtendaten (§ 32 Abs. 1 BDSG) ist vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen, da der Anspruch noch mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem und unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG). Wenn der Anspruch auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Sachverhalt basiert, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(Nicht amtliche Leitsätz)