Urteil : Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein (Ls) : aus der RDV 1/2017, Seite 35
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. November 2016 – 2 BvR 6/16 –)
Eine vor der Vorführung zu Besuch stichprobenartig bei jedem fünften Gefangenen mit der Entkleidung und der Untersuchung körperlicher Öffnungen verbundene Durchsuchung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen, wenn keine Abweichungen im Einzelfall zugelassen sind und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung getragen ist.
(Nicht amtlicher Leitsatz)