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Urteil : Informationsfreiheitsgesetz gibt keinen Zugang zu Mitarbeitertelefonlisten von Jobcentern (Ls) : aus der RDV 1/2017, Seite 37

(Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15; 7 C 23.15; 7 C 27.15; M 7 C 28.15 –)

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  1. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nach dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört auch die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Beeinträchtigungen der zügigen Aufgabenerfüllung können bei unmittelbarer telefonischer Kontaktaufnahme mit den Bediensteten eines Jobcenters eintreten.
  1. Dem Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht zudem § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde.

(Nicht amtliche Leitzsätze)