Urteil : Nicht personenbezogene Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 34
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 48/17 –)
- Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind.
- Der Betriebsrat ist daher vom Arbeitgeber nicht personenbezogen, d.h. unter Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über Verletzungen zu unterrichten, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Diese Informationen lassen ohne weiteres alle notwendigen unfallverhütungsrelevante Rückschlüsse zu.
- Nicht mitzuteilen sind jedoch u.a. der Name des betroffenen Arbeitnehmers und der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, Anhand des Vorbringens des Betriebsrats sind deren Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung nicht ersichtlich.