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Kurzbeitrag : Aus den aktuellen Berichten der Aufsichtsbehörden (24): Probleme beim E-Mail-Kontakt mit Kunden : aus der RDV 2/2016, Seite 87 bis 90

Ausgewählt und kommentiert von Prof. Peter Gola, Königswinter*

Lesezeit 9 Min.

Sendungsverlaufkontrolle:

Übermittelt ein Online-Versandhändler einem Logistik- oder Postunternehmen neben der Anschrift auch die E-Mail-Adresse des Kunden, so bedarf er hierfür dessen Einwilligung (so Lfd Baden-Württemberg: 32. TB, 2014/2015, Ziff. 10.2). Der Versandhändler muss den Betroffenen selbst die Wahl lassen, ob sie vom Serviceangebot des Logistik- oder Postunternehmens zur Sendungsverlaufsverfolgung Gebrauch machen wollen. Zwar ist die Übermittlung des Namens und der Anschrift des Kunden an das beauftragte Unternehmen, das das Warenpaket zum Kunden bringen wird, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ohne vorherige Einwilligung des Kunden zulässig, da der korrekte Versand des Pakets an den richtigen Empfänger erforderlich ist, damit der Online-Versandhändler den Kaufvertrag erfüllen kann.

Anders verhält es sich aber bei der Weitergabe der E-Mail-Adresse des Kunden an das Logistik- oder Postunternehmen: Der als Zulässigkeitsnorm in Betracht kommende § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG greift zum einen nicht, da die Datenweitergabe nicht zwangsläufig für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Online-Versandhändler erforderlich ist, und zum anderen, weil das schutzwürdige Interesse des Kunden, selbst über die Weitergabe seiner E-Mail-Adresse entscheiden zu können, überwiegt.

Da also eine gesetzliche Datenübermittlungsbefugnis ausscheidet, muss der Online-Versandhändler zuvor eine Einwilligung des Kunden nach § 4a BDSG einholen, will er nicht den Bußgeldtatbestand des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verwirklichen.

Geschehen kann dies durch eine in den Onlinebestellprozess eingebundene informiertes Opt-in Erklärung, also eine Checkbox, die der Kunde ankreuzen kann, wenn er in die Übermittlung seiner E-Mail-Adresse an das konkret genannte Logistik- oder Postunternehmen einwilligen möchte.

E-Mail-Werbung aufgrund einer Einwilligung

Nach § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG bedarf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung grundsätzlich der Einwilligung.

Gleiches gilt für den Regelfall bei elektronischer werblicher Ansprache nach § 7 Abs. 2 und 3 UWG, wobei die Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in der Regel auch einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt. Hier gelten nach dem LfD Baden-Württemberg (32. TB, 2014/2015, Ziff. 10.6) folgende gekürzt wiedergegebene Hinweise:

  • Über die Vorgaben des § 4a BDSG hinaus muss der Kunde genau wissen, welcher Art die beabsichtigte Werbung ist (Brief, E-Mail, SMS, Telefon, Fax), wer die werbenden Unternehmen sein werden und welche Produktgattungen und Dienstleistungen beworben werden sollen.
  • Soll die Einwilligung zur Werbung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer Datenschutzerklärung eingeholt werden, muss die Hervorhebung gegenüber diesen Texten drucktechnisch in besonderer Weise erfolgen.
  • Werbung gegenüber dem Verbraucher per Telefon erfordert eine vorherige ausdrückliche Erklärung des Adressaten. Wird die Einwilligung telefonisch oder mündlich eingeholt, muss dem Betroffenen der Inhalt seiner Einwilligung schriftlich bestätigt werden. Wird die Einwilligung elektronisch (E-Mail, Fax, SMS) eingeholt, muss die Einwilligung derart protokolliert werden, dass der Betroffene jederzeit ihren Inhalt abrufen kann und dass er die Einwilligung stets mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
  • Der Betroffene muss eine positive Einwilligungserklärung (Opt-in) abgeben. Die Opt-out-Lösung (Widerspruchslösung) ist nach herrschender Auffassung nicht ausreichend.
  • Der Abschluss eines Vertrages darf grundsätzlich nicht von der Einwilligung der Verarbeitung der Daten des Betroffenen für eine Werbeansprache abhängig gemacht werden.
  • Die Einwilligung kann auf unbegrenzte Dauer erklärt werden, kann sich aber auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Ob eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, hängt nach Auffassung des LfD – abgesehen von den Fällen, in denen das gesetzlich, wie beispielsweise für elektronisch erklärte Einwilligungen im Telemedien- und Telekommunikationsrecht – ausdrücklich vorgeschrieben ist, von den jeweiligen Interessen der Beteiligten im Einzelfall ab. Nach der Auffassung des LfD überwiegt jedoch im Zweifelsfall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Nach der nach Inkrafttreten der EU-DS-GVO geltenden Rechtslage kann der Betroffene seine Einwilligung für die Zukunft jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3).

Formulierungshilfe für Werbeeinwilligungen

In seinem 32. TB, 2014/2015, Ziff 10.1 gibt der LfD Baden Württemberg auch Formulierungsvorschläge für E-MailWerbe-Einwilligungen. Diese werden hier auszugsweise wiedergegeben. Ausgehend von den drei bei E-Mailwerbung heranzuziehenden Gesetzen, nämlich dem Telemediengesetz (TMG), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten danach zunächst folgender Grundsätze:

  • E-Mail-Marketing ist regelmäßig nur mit vorheriger, informierter und ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Da Werbung per E-Mail, SMS oder MMS – wettbewerbsrechtlich unter dem Begriff „elektronische Post“ zusammengefasst – immer auch das Potential zur unzumutbaren Belästigung hat, ist es. nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 3 UWG – abgesehen von einer Ausnahme – nur mit ausdrücklicher und vorheriger Einwilligung des Betroffenen erlaubt (sog. „Opt-in“).
  • Dieses wettbewerbsrechtliche Verbot schlägt auch auf die datenschutzrechtliche Bewertung durch. Bei WerbeE-Mails, Newslettern u.ä. handelt es sich um – nicht vertraglich vereinbarte – Telemediendienste, für die folglich die Vorgaben von §§ 12 und 15 TMG gelten; mangelt es schon an der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahme an sich, kann weder von einer Einwilligung (§ 12 TMG) noch von einer gewollten „Inanspruchnahme“ dieses Informationsdienstes durch die angesprochene Person (§ 15 TMG) die Rede sein, so dass auch für die zugehörige Verwendung personenbezogener Daten keine Erlaubnis besteht.
  •  Als formale Anforderungen an die Einwilligung gelten somit Abbestellbarkeit, Protokollierung und Abrufbarkeit
  • Die Einwilligung kann schriftlich erfolgen (z.B. im Bestellformular, das einem Katalog beiliegt, oder in Anträgen für die Kundenkarte, die im Ladengeschäft ausliegen) oder auch elektronisch. Im letzteren Fall müssen die formalen Anforderungen von § 13 Abs. 2 und 3 TMG (fast gleichlautend § 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG) eingehalten werden, damit die Einwilligung wirksam ist: Das bewusste und eindeutige Erteilen der Einwilligung ist beim gesonderten Opt-in mit sauberem Einwilligungstext automatisch sichergestellt.
  • Die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung (§ 13 Abs. 2 Nummer 4 TMG) kann sinnvollerweise durch einfache technische Optionen zum jederzeitigen Beenden der Nutzung geschaffen werden (§ 13 Abs. 4 Nummer 1 TMG). Aber auch „formlose“, also etwa per EMail oder Brief an den Kundenservice gerichtete Widersprüche, sind wirksam..
  • Eine elektronische Einwilligung nach § 13 Abs. 2 TMG (ebenso auch nach § 28 Abs. 3a BDSG) wird in Onlineshops der Regelfall sein. Damit sie wirksam ist, muss sie von der verantwortlichen Stelle in jedem einzelnen Fall protokolliert und so aufbereitet werden, dass ihr genauer Inhalt jederzeit abrufbar ist.

Beim gängigen und datenschutzrechtlich gebotenen Double-Opt-in-Verfahren sind diese Voraussetzungen leicht erfüllt. Entscheidend ist, dass in der „Bestätigungsmail“, der vollständige Einwilligungstext und die Widerrufsbelehrung enthalten sind. Dann stehen dem Nutzer der Inhalt der Einwilligung und die Widerrufsbelehrung in seinem E-Mail-Postfach (und von dort aus problemlos an jedem Speicherort seiner Wahl) rund um die Uhr zur Verfügung, sind also jederzeit abrufbar im Sinne von § 13 Abs. 2 Nummer 3 TMG. Eine andere Möglichkeit, die jederzeitige Abrufbarkeit zu gewährleisten, sind Einwilligungen samt Widerrufsbelehrung innerhalb eines Kundenkontos. Dort können bei jedem Login die individuell erteilten Einwilligungen angezeigt und Widerrufe direkt entgegengenommen werden.

  • Die Möglichkeit zum jederzeitigen Beenden der Nutzung (§ 13 Abs. 4 Nummer 1 TMG) wird technisch am einfachsten und sichersten durch einen Abbestelllink in jeder Werbe-E-Mail bzw. die Möglichkeit zur Abwahl der entsprechenden Einwilligungen im Kundenkonto eröffnet. Sodann gibt der LfD von ihm entwickelte Texte für auf die verschiedenen Situationen abgestimmte EinwilligungsMusterformulierungen wieder:
  • Einfaches Musterformular für das Unternehmen XY, das auf allen „klassischen“ Kanälen allgemeine Eigenwerbung schalten möchte
[ ] Ja, ich möchte vom Unternehmen XY unter meiner oben angegebenen

[ ] E-Mail-Adresse

[ ] Telefonnummer per SMS

[ ] Telefonnummer per Anruf durch eine/n Servicemitarbeiter/in über Neuigkeiten und interessante Angebote informiert werden.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich jede Einwilligung in die Verwendung meiner Daten für Werbung jederzeit widerrufen kann, z.B. [soweit jeweils angeboten]in meinem Kundenkonto unter „Meine Einwilligungen“,schriftlich an <Anschrift der X GmbH>, per E-Mail an<E-Mail-Adresse>, durch Anklicken des Abmeldelinks amEnde jeder Werbe-E-Mail oder telefonisch unter <Telefonnummer>.

Einwilligungen in Weitergaben für Werbezwecke an dritte Unternehmen müssen ebenso konkret und ausdrücklich eingeholt werden. Diese Dritten und die jeweiligen Kanäle, die diese für ihre Werbung nutzen werden, sind dabei möglichst genau zu benennen.

  • Differenziertes Musterformular für das Unternehmen XY, das seine Kunden und Interessenten auf allen „klassischen“ Kanälen zu verschiedenen Produktbereichen möglichst gezielt ansprechen möchte
[ ] Ja, ich möchte, dass mich das Unternehmen XY künftig unter meiner oben angegebenen

[ ] E-Mail-Adresse

[ ] Telefonnummer per SMS

[ ] Telefonnummer per Anruf durch eine/n Servicemitarbeiter/in kontaktiert, um mich

[ ] über ihr gesamtes Angebot zu informieren

[ ] über ihre Angebote aus dem Bereich / den Bereichen (bitte auswählen)

[ ] Gartenbedarf

[ ] Spielwaren

[ ] Bücher zu informieren.

[ ] zu meiner Zufriedenheit mit seinem Service zu befragen.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich jede Einwilligung in die Verwendung meiner Daten für Werbung jederzeit widerrufen kann, z.B. [soweit jeweils angeboten] in meinem Kundenkonto unter „Meine Einwilligungen“, schriftlich an <Anschrift des Unternehmens XY GmbH>, per E-Mail an <E-Mail-Adresse>, durch Anklicken des Abmeldelinks am Ende jeder Werbe-E-Mail oder telefonisch unter <Telefonnummer>.

Auch hier müssen Einwilligungen in die Weitergabe für Werbezwecke an dritte Unternehmen ebenso konkret und ausdrücklich eingeholt werden. Diese Dritten, die jeweiligen Kanäle, die diese für ihre Werbung nutzen werden, und die jeweils übermittelten Datenarten sind dabei möglichst genau zu benennen.

Ergänzende Hinweise

Wenn für E-Mail-Werbung das Double-Opt-in-Verfahren angewandt wird, sollte dies wie folgt ergänzt werden (für SMS-Werbung ggf. entsprechend):

Um Ihre E-Mail-Adresse und diese Einwilligung zu bestätigen, wird Ihnen zunächst eine gesonderte E-Mail zugehen. Wir werden Ihre Einwilligung erst registrieren, wenn Sie den in dieser E-Mail enthaltenen Bestätigungslink angeklickt haben.

Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung durch das pauschale Akzeptieren von „Kleingedrucktem“ ist unwirksam.

Jedoch kann eine (wettbewerbsrechtliche) Einwilligung in E-Mail-Werbung auch durch das Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung wirksam erteilt werden. Diese Einwilligung muss in jedem Fall separat von allen anderen Erklärungen abgegeben (oder eben verweigert) werden können, um wirksam zu sein.

Ist die Einwilligung in E-Mail-Werbung so ausgestaltet, dass ohne das Setzen dieses Häkchens der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden kann, wird keine wirksame Einwilligung eingeholt.

Ist in E-Mail-Werbung einzuwilligen, um überhaupt den Vertrag abschließen zu können, liegt keine hinreichend freie Entscheidung vor.

Auch eine formal korrekte, aber zu wenig konkrete Einwilligung in E-Mail-Werbung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Kunde aufgrund der Unbestimmtheit der Beschreibungen nicht nachvollziehen kann, welchen Umfang seine Einwilligung hat. Häufig zu beobachtende Wendungen, die jede für sich in aller Regel schon zur Unwirksamkeit führen, beschreiben die Weitergabe „Ihrer [nicht näher bezeichneten] Daten“ „für Zwecke der Werbung [über nicht näher bezeichnete Kanäle]“ „an [nicht näher bezeichnete] befreundete oder Partner-Unternehmen“. Ausreichend in formiert ist der Betroffene nur, wenn konkret dargelegt wird, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben werden.

Greift der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG mit der Erlaubnis uneingewilligter E-Mail-Werbung, muss der Kunde hierüber etwa folgt informiert werden:

* [ ] Ich habe zur Kenntnis genommen, dass es gesetzlich zulässig ist, dass mich das Unternehmen XY künftig auch ohne meine ausdrückliche Einwilligung per EMail über ähnliche eigene Angebote informieren darf wie die, die ich dort bereits bestellt habe. Ich weiß, dass ich dieser Verwendung meiner E-Mail-Adresse und meines Bestellverlaufs jederzeit widersprechenkann (z.B. unter oben genannten Kontaktdaten oder durch Ankreuzen gleich [ ] hier), ohne dassmir dafür mehr Kosten entstehen dürfen, als nach den Basis-Übermittlungstarifen ohnehin für die Kontaktaufnahme anfallen (z.B. für die Übermittlung meiner Widerspruchs-E-Mail).

Damit die Unterrichtung sichergestellt ist, muss das mit dem Stern markierte Ankreuzfeld ein Pflichtfeld sein, d.h. ohne dass es angekreuzt wurde, darf der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden können. Es darf dann natürlich auch nicht vorangekreuzt sein.

* Der Autor ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V., Bonn.