Urteil : Kein Gehaltsanspruch bei verweigertem Drogentest (Ls) : aus der RDV 2/2016, Seite 98
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – 5 AZR 146/14 –)
- Wird einem von einem Wachunternehmen bei der Bewachung von US-Liegenschaften eingesetzten Wachmann die von den US-Streitkräften erteilte Einsatzgenehmigung entzogen, weil er sich weigert, an einem Drogentest teilzunehmen, so wird ihm die Erbringung der Arbeitsleistung auf Grund Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis unmöglich, weil er für die vorgesehene Tätigkeit nicht mehr leistungsfähig ist.
- Ein Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug (§ 615 S. 3 BGB oder wegen Betriebsrisiko nach § 615 S. 3 bzw. § 326 Abs. 2 S. 1. Alt. BGB besteht nicht.
- Der Arbeitgeber kann bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden, sondern nur solches Personal einsetzen, das über eine Einsatzgenehmigung des Auftraggebers verfügt. Mit dem Entzug der Einsatzgenehmigung nehmen die US Streitkräfte auf Grund des „Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte“ hoheitliche Tätigkeit aus, die kraft Völkergewohnheitsrecht Immunität vor der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland genießt.
(Nicht amtliche Leitsätze)