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Urteil : Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Kontrolle unerlaubter Privatnutzung mittels Keylogger (Ls) : aus der RDV 2/2017, Seite 98 bis 99

(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juni 2016 – 16 Sa 1711/15 –)

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  1. Mit der heimlichen Installation eines sog. Keyloggers (Tastenkontrollierers), mit dem sämtliche Eingabe des Benutzers an der Tastatur eines Computers registriert werden, erfolgt ein massiver Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 2 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der zu dem Ergebnis führen kann, dass die Verwertung der heimlich beschafften Daten und Erkenntnisse zu Beweiszwecken nicht zulässig ist. Nur im Einzelfall kann eine Abwägung des Interesses an einer materiell richtigen Entscheidung das Interesse am Schutz des Grundrechts überwiegen, wenn sich der Beweisführer z.B. mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage befindet.
  1. Die Regelung des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG baut auf den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf. So waren Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon bislang nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitsgebers bestand, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft waren die angedachte Maßnahme damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellte und die Maßnahme insgesamt nicht unverhältnismäßig war (BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 2 AZR 797/11).
  2. Aber selbst wenn zum Zeitpunkt der Installation des Keyloggers ein durch objektive und dokumentierte Tatsachen begründeter Verdacht einer erheblichen unbefugten Nutzung des dienstlichen PC bestand, wäre der Eingriff nach der vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßig, da der Sachverhalt – ggf. ohne Vorankündigung – offen und unter Beisein des Verdächtigten durch Auswertung der auf dem PC vorhandenen Daten hätte aufgeklärt werden können. Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Überprüfung ist gegenüber einer permanenten, heimlichen Überwachung durch Protokollierung und Auswertung sämtlicher Tastatureingaben das mildere und dennoch gleich effektive Mittel.

(Nicht amtliche Leitsätze)