13. Hamburger Datenschutztage
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Urteil : Bodycam-Aufnahmen sind Datenerhebungen bei der betroffenen Person im Sinne von Art. 13 DS GVO : aus der RDV 2/2026, Seite 98 bis 100

(EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2025 – C-422/24)

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Die Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro‑ päischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso‑ nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 der genannten Verordnung geregelt wird und nicht durch Art. 14 DS‑GVO.

Zur Vorlagefrage:

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 13 und 14 DS‑GVO dahin auszulegen sind, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Nahverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 DS‑GVO oder Art. 14 DS‑GVO geregelt wird.

Für die Beantwortung dieser Frage sind gemäß ständi‑ ger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urt. v. 28.11.2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 39).

Erstens ist in Bezug auf den Wortlaut der Art.  13 und 14 DS‑GVO darauf hinzuweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 14 DS‑GVO im Verhältnis zu dem von Art.  13 DS‑GVO negativ definiert wird. Wie sich bereits aus den Überschriften dieser Bestimmungen ergibt, geht es in Art.  13 DS‑GVO um die zur Verfügung zu stellenden Informationen in Fällen, in denen personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, während Art.  14 DS‑GVO diejenigen Informationen betrifft, die zur Verfügung zu stellen sind, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Urt. v. 28.11.2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 48).

Zur Unterscheidung der jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen ist der Umstand, dass in verschiedenen Sprachfassungen von Art. 14 DS‑GVO, namentlich in der schwedischen, der in Art. 13 dieser Verordnung verwendete Begriff „erhoben“ („samlas in“) nicht wieder aufgegriffen wird, nicht entscheidend.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden; weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urt. v. 13.2.2025, Ver‑ braucherzentrale Berlin [Begriff der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit], C‑612/23, EU:C:2025:82, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf den Gebrauch des Begriffs „Erlangung“ („erhållande“) in Art. 14 Abs. 5 lit. c) DS‑GVO, der in der schwedischen Sprachfassung auch in der Überschrift von Art.  14 DS‑GVO sowie in Art.  14 Abs.  1 („er‑ hållits“) gebraucht wird, bereits klargestellt, dass dieser Begriff tatsächlich die bei einer anderen als der betroffenen Person „erhobenen“ Daten sowie diejenigen Daten betrifft, die der Verantwortliche selbst im Rahmen der Erfüllung sei‑ ner Aufgabe aus solchen Daten erzeugt hat (vgl. i.d.S. Urt. v. 28.11.2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 47).

Außerdem verlangt, wie von der Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt, der Begriff der bei einer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DS‑GVO betroffenen Person „erhobenen“ Daten keine besondere Handlung seitens der betroffe‑ nen Person, sondern nur eine Handlung des Verantwortlichen, so dass es für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung gegenüber demjenigen von Art.  14 der Verordnung keine Rolle spielt, in welchem Maße die betroffene Person jeweils aktiv wird.

Hervorgehoben wird diese Erwägung auch in den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils erwähnten Transparenzleitlinien, denen zu entnehmen ist, dass Art.  13 DS‑GVO Anwendung findet, wenn entweder die betroffene Person dem Verantwortlichen wissentlich personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder wenn der Verantwortliche die Daten bei dieser Person im Wege der Beobachtung, u.a. mit Kameras, erhebt.

Im Anbetracht des Wortlauts von Art.  14 Abs.  2 lit.  f) DS‑GVO ist i.V.m. dem 61. ErwG dieser Verordnung davon auszugehen, dass das einzig relevante Kriterium für die Abgren‑ zung des jeweiligen Anwendungsbereichs von Art.  13 und Art. 14 DS‑GVO in der Quelle der erhobenen personenbezogenen Daten liegt. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 lit. f) muss nämlich der Verantwortliche, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, der betroffenen Person mitteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.

Folglich spricht die am Wortlaut der Art. 13 und 14 DS‑GVO i.V.m. dem 61. ErwG dieser Verordnung orientierte Auslegung dafür, auf die Erhebung personenbezogener Daten mittels einer Körperkamera Art.  13 anzuwenden, da die Daten bei dieser Fallgestaltung nicht von einer anderen Quelle als der betroffenen Person, sondern unmittelbar von dieser selbst erlangt werden.

Zweitens wird eine solche Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen.

Insoweit ergibt sich aus Art. 5 DS‑GVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die von einer solchen Verarbeitung betroffenen Person u.a. konkreten Anforderungen an die Transparenz genügen muss (Urt. v. 11.7.2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C‑757/22, EU:C:2024:598, Rn. 53).

Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, verleiht Art. 13 DS‑GVO, in‑ dem er vorschreibt, dass der betroffenen Person die in dieser Vorschrift genannten Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen sind, dem Recht dieser Person, unterrichtet zu werden, besonderen Ausdruck. Dagegen wurde Art.  14 DS‑GVO erlassen, um auf diejenigen Situationen einzugehen, in denen der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat, sondern die personenbezogenen Daten aus einer anderen Quelle erhebt, so dass die Mitteilung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erlangung in der Praxis erschwert oder gar unmöglich wird. Die Mittelbarkeit einer solchen Erhebung rechtfertigt es daher, dass Art. 14 DS‑GVO die Möglichkeit vorsieht, dass der Verantwortliche der ihn treffenden Informationspflicht erst später nachkommt.

Drittens sind die Art. 13 und 14 DS‑GVO im Licht des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels auszulegen, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere ihres in Art.  16 AEUV gewährleisteten Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, das in Art.  8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht verankert ist und das in Art. 7 dieser Charta verankerte Recht auf ein Privatleben ergänzt (Urt. v. 27.2.2025, Dun & Bradstreet Austria u.a., C‑203/22, EU:C:2025:117, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ließe man zu, dass Art. 14 DS‑GVO in dem Fall Anwendung findet, dass personenbezogene Daten mittels einer Körperkamera erhoben werden, würden die betroffenen Personen nicht zum Zeitpunkt der Datenerhebung unterrichtet, obwohl sie selbst die Datenquelle sind, wodurch es dem Verant‑ wortlichen möglich wäre, von der sofortigen Unterrichtung der betroffenen Personen abzusehen. Somit entstünde bei einer solchen Auslegung die Gefahr, dass es zu einer von der betroffenen Person unbemerkten Datenerfassung und damit zu verdeckten Überwachungspraktiken kommen könnte. Eine solche Folge wäre unvereinbar mit dem in der vorste‑ henden Randnummer genannten Zweck, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten.

Allerdings steht dieser Zweck dem nicht entgegen, dass die Informationspflichten nach Art.  13 DS‑GVO, wie in den Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 29.1.2020 vorgesehen, im Rahmen eines gestuften Verfahrens erfüllt werden. Gemäß diesen Leitlinien können auf einer ersten Ebene die für die betroffene Person wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden, und auf einer zweiten Ebene können die weiteren obligatorischen Informationen dieser Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.

Was schließlich den vom Kammarrätt i Stockholm (Ober‑ verwaltungsgericht Stockholm, Schweden) geäußerten Zweifel in Bezug auf die Reichweite von Rn.  34 des vorstehend in Rn.  13 erwähnten Urteils vom 11.12.2014, Ryneš (C‑212/13, EU:C:2014:2428), angeht, so hat sich der Gerichtshof in jener Rn. 34 nicht zum Anwendungsbereich von Art. 11 der Richtlinie 95/46 – dem Art. 14 DS‑GVO entspricht – im Verhältnis zu Art. 10 der genannten Richtlinie – dem Art. 13 DS‑GVO entspricht – geäußert, sondern lediglich veranschaulicht, dass aufgrund der verschiedenen in dieser Richtlinie vorgesehenen Beschränkun‑ gen und Ausnahmen bei ihrer Anwendung berechtigte Interessen des Verantwortlichen berücksichtigt werden können.

Folglich lässt sich aus Rn. 34 dieses Urteils nicht ableiten, dass der Gerichtshof sich bereits zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche von Art. 13 und Art. 14 DS‑GVO geäußert hätte.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 13 und 14 DS‑GVO dahin auszulegen sind, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahr‑ kartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 DS‑GVO geregelt wird und nicht durch Art. 14 DS‑GVO.