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Urteil : Berufs- und Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsichtsinteressen (Ls) : aus der RDV 3/2014, Seite 166

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 6 B 43/13 –)

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  1. Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrages auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
  1. Bei der nach § 138 Abs. 1 TKG zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem berührten Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse auf rechtliches Gehör berücksichtigen, ob andere Quellen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen.