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Urteil : Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds (Ls) : aus der RDV 3/2014, Seite 161 bis 162

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –)

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  1. Auch wenn eine Abmahnung gegenüber einem Betriebsratsmitglied zu Unrecht erteilt wurde und der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied sich dadurch in der Ausübung seiner Tätigkeit entgegen § 78 S. 1 BetrVG gestört oder behindert fühlt, ergibt sich daraus kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds.
  1. Das abgemahnte Betriebsratsmitglied kann seinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung auch im Beschlussverfahren stellen. Unabhängig davon, ob der Antrag auf § 78 S. 1 und 2 BetrVG gestützt werden kann, ist ihm in einer entsprechenden Anwendung von § 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu entsprechen.

(Nicht amtliche Leitsätze)