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Urteil : Erstattung von Detektivkosten auch bei Verdachtskündigung (Ls) : Erstattung von Detektivkosten auch bei Verdachtskündigung (Ls)

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1026/13 –)

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  1. Detektivkosten sind auch dann erstattungspflichtig, wenn die ermittelten Tatsachen eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Die den Verdacht begründenden Belastungstatsachen müssen schuldhafte (§ 619a BGB) Verletzungen von Vertragspflichten darstellen.
  1. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die Tatsachen aufgedeckt haben, die den ursprünglichen Verdacht tatsächlich stützen.
  2. Wird ein anderes vertragswidriges Verhalten aufgedeckt, kann auf diesen „Zufallsfund“ zwar eine Kündigung gestützt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten besteht jedoch nicht.

(Nicht amtliche Leitsätze)