Urteil : Erstattung von Detektivkosten auch bei Verdachtskündigung (Ls) : Erstattung von Detektivkosten auch bei Verdachtskündigung (Ls)
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1026/13 –)
- Detektivkosten sind auch dann erstattungspflichtig, wenn die ermittelten Tatsachen eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Die den Verdacht begründenden Belastungstatsachen müssen schuldhafte (§ 619a BGB) Verletzungen von Vertragspflichten darstellen.
- Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die Tatsachen aufgedeckt haben, die den ursprünglichen Verdacht tatsächlich stützen.
- Wird ein anderes vertragswidriges Verhalten aufgedeckt, kann auf diesen „Zufallsfund“ zwar eine Kündigung gestützt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten besteht jedoch nicht.
(Nicht amtliche Leitsätze)