Bericht : Jahresbericht – Auskunft an Sicherheitsbehörden : aus der RDV 3/2014, Seite 171 bis 172
Die Telekom ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheitsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft zu erteilen und Überwachungsmaßnahmen zu ermöglichen. Um mehr Transparenz zu gewährleisten, veröffentlicht die Telekom jetzt die jährlichen Zahlen.
Die Telekom achtet streng auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes. Sofern Behörden in diese Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, stellt die Telekom die rechtlich einwandfreie Bearbeitung staatlicher Überwachungs- und Auskunftsersuchen sicher. Insbesondere ist gewährleistet, dass die Telekom nur dann tätig wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unterstützungsleistungen für Überwachungsmaßnahmen werden dabei strikt nach dem Vier-Augen-Prinzip erbracht, d.h. es sind immer zwei Mitarbeiter eingebunden, die sich gegenseitig kontrollieren. Diese Vorgehensweise schützt vor Arbeitsfehlern. Die einzelnen Bearbeitungsschritte werden ausführlich dokumentiert und unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch den Sicherheitsbevollmächtigten sowie durch die Bundesnetzagentur. Zusätzlich prüfen der Datenschutzbeauftragte und die interne Revision der Deutschen Telekom.
Die nachfolgende Übersicht weist für den Betrachtungszeitraum 2013 die von staatlichen Stellen gegenüber der Telekom angeordneten Anschlussüberwachungen sowie die beauskunfteten Verkehrsdatensätze, Teilnehmerbestandsdaten und IP-Adressen aus:
Art der Maßnahme | Anzahl |
Anschlussüberwachungen | 49.796 |
Verkehrsdatensätze | 436.331 |
Teilnehmerbestandsdaten | 28.162 |
IP-Adressinhaberdaten | 946.641 |
Anschlussüberwachungen
Die Anzahl der überwachten Anschlüsse belief sich auf insgesamt 49.796. Der ganz überwiegende Teil dieser Überwachungen fand aufgrund § 100a StPO statt. Nach § 100a StPO darf (auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung hin) die Telekommunikation durch dazu berechtigte Behörden auch ohne Wissen des Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der schweren Katalogstraftaten des § 100a StPO (bspw. Raub, Erpressung, Mord und Totschlag) begangen, versucht oder vorbereitet hat. Ein geringerer Teil der Überwachungsmaßnahmen basierte auf dem Artikel 10-Gesetz und den Landespolizeigesetzen. Die Provider werden durch die genannten Vorschriften verpflichtet, den Behörden die Überwachung zu ermöglichen.
Verkehrsdatensätze
Die Anzahl der beauskunfteten Verkehrsdatensätze belief sich auf insgesamt 436.331. Ganz überwiegend wurden die Auskunftsersuchen auf § 100g StPO gestützt, daneben auch in weitaus geringerer Anzahl der Fälle auf das Artikel 10-Gesetz sowie die Polizeigesetze der Länder. Nach § 100g StPO dürfen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltlicher Anordnung ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten erhoben werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Ermittlung des Aufenthaltes des Betroffenen erforderlich ist und bestimmte Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass sich der Betroffene als Täter oder Teilnehmer einer in § 100a StPO bezeichneten Straftat (s.o.) strafbar gemacht hat. Die Provider werden durch diese Vorschriften verpflichtet, den Behörden die angeforderten Verkehrsdaten zur Verfügung zu stellen.
Teilnehmerbestandsdaten
Die Zahl der Auskünfte über Teilnehmerbestandsdaten betrug 28.162. Im Wesentlichen stützten sich diese Auskünfte auf § 113 TKG und auf § 161a StPO. Nach § 113 TKG in Verbindung mit einer qualifizierten Abrufnorm müssen TK-Anbieter Teilnehmerbestandsdaten auf schriftliches Verlangen der dort genannten Behörden und öffentlichen Stellen (für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden, für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Behörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, militärischer Abschirmdienst und BND) beauskunften.
IP-Adressen
Im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wurden in insgesamt 946.641 Fällen die Inhaber von IP-Adressen auf Basis von § 101 UrhG beauskunftet. Die Beantwortung dieser Anfragen nimmt die bei der Telekom zuständigen Bereiche in besonderem Maße in Anspruch. Mangels gesetzlicher Verpflichtung findet eine weitergehende Speicherung der beauskunfteten Teilnehmerdaten nicht statt.
Auskunftsanfragen ausländischer Behörden beantwortet die Telekom nicht. Solche Anfragen müssen von einer zuständigen inländischen Stelle an die Telekom gerichtet werden.