Urteil : Keine Entschädigung für objektiv ungeeigneten Bewerber (Ls) : aus der RDV 3/2014, Seite 162
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 –)
- Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet, so scheidet grundsätzlich eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 7 AGG aus, wenn ihn der Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt.
- Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem abgelehnten, objektiv ungeeigneten Bewerber auch dann nicht zu, wenn dem Arbeitgeber diese Nichteignung nicht bekannt war.
(Orientierungssätze des Gerichts)