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Urteil : Streikaufruf durch Betriebsratsmitglied im Intranet : aus der RDV 3/2014, Seite 162 bis 164

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12 –)

Archiv RDV
Lesezeit 9 Min.
  1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail-Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.
  2. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

(Leitsatz 2 nicht amtlich)

Sachverhalt:

Dem Betriebsrat ist von der Arbeitgeberin ein E-Mail-Account nach dem Muster „Betriebsrat@Arbeitgeber.de“ zugewiesen. Die Beteiligten zu 3. und 4. verfügen zudem über namensbezogene E-Mail-Konten, die nach dem Muster „Vorname.Nachname@Arbeitgeber. de“ aufgebaut sind. Zusätzlich sind ihnen in den für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellten Büroräumen Telefonanschlüsse nebst Durchwahl eingerichtet worden. Soweit Beschäftigte der Arbeitgeberin über namensbezogene E-Mail-Accounts verfügen, gestattet die Arbeitgeberin nach einer Anordnung vom September 2010 ausschließlich eine dienstliche Nutzung.

Im Rahmen laufender Tarifverhandlungen rief der ver.di-Landesverband Berlin-Brandenburg für den 13. April 2011 zu einem Warnstreik im Klinikum der Arbeitgeberin auf. Der Beteiligte zu 4. verbreitete den Streikaufruf am 11. April 2011 im Klinikum über seinen namensbezogenen E-Mail-Account und rief die Mitarbeiter auf, an dem Streik teilzunehmen. Er signierte die Mail mit den Worten: „Für die ver.di Betriebsgruppe“. Es folgten dann die Namen der Beteiligten zu 3. und 4. sowie deren dienstliche Durchwahlnummern und private Mobilfunknummern.

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen Verletzung der Neutralitätspflicht des Betriebsrats ein Unterlassungsanspruch gegen die weiteren Beteiligten zu.

Aus den Gründen:

Die von der Arbeitgeberin geforderte Unterlassung folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht bereits aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Verletzung dieser Neutralitätspflicht durch Mitglieder des Betriebsrats begründet keinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Der angefochtene Beschluss erweist sich in Bezug auf den Beteiligten zu 4. jedoch aus anderen Gründen als teilweise richtig (§ 561 ZPO). Dieser hat es gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterlassen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen personenbezogenen E-Mail-Account für die Verbreitung von Streikaufrufen von ver.di zu nutzen. Weitergehende Ansprüche der Arbeitgeberin ergeben sich allerdings aus dieser Bestimmung nicht.

1. Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat „unzulässig“. Ein Unterlassungsgebot ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorgesehen. Hiergegen sprechen auch der systematische Gesamtzusammenhang des Betriebsverfassungsgesetzes und die Konzeption des § 23 BetrVG. Danach steht dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten ein Unterlassungsanspruch zu, hingegen ist ein solcher zugunsten des Arbeitgebers im Verhältnis zum Betriebsrat und seinen einzelnen Mitgliedern nicht geregelt. Vielmehr begründen grobe Pflichtverletzungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsverfassungsrechtlich allein das Recht des Arbeitgebers, die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats beantragen zu können (BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 – Rn. 26 ff., BAGE 133, 342; DKKW/Berg 13. Aufl. § 74 Rn. 89; Lobinger RdA 2011, 76, 80 Fn. 26; Schöne SAE 2011, 184, 186; ebenso bereits Konzen Betriebsverfassungsrechtliche Leistungspflichten des Arbeitgebers, 1984 S. 68; aA Bauer/Willemsen NZA 2010, 1089; Burger/Rein NJW 2010, 3613; ErfK/Kania 13. § 74 BetrVG Rn. 37; Reichold RdA 2011, 58). Ein solches Verständnis entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Diese Norm konkretisiert und ergänzt das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vgl. BT-Drucks. 6/1786 S. 46). Sie dient den Interessen der Betriebsallgemeinheit an der Sicherung eines geordneten Betriebsablaufs und dem Betriebsfrieden. Hierdurch werden den Betriebsparteien keine wechselseitigen individuellen Rechtspositionen vermittelt, die Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein könnten (Koppenfels-Spies FS Blaurock S. 213, 221 f.).

2. Die Arbeitgeberin kann ihr Unterlassungsbegehren auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. Der Anwendbarkeit von § 1004 BGB steht die betriebsverfassungsrechtliche Konzeption des § 23 BetrVG, die bei groben Amtspflichtverletzungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss einzelner seiner Mitglieder kennt, nicht entgegen (BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 91, 210). Ein Verhältnis der Spezialität zwischen beiden Regelungen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Während § 23 Abs. 1 BetrVG die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung im Verhältnis des Arbeitgebers zum Betriebsrat und seiner Mitglieder gewährleistet, dient § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dem privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegenüber jedermann. Beide Normen unterscheiden sich darüber hinaus in ihren Voraussetzungen: Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt ein Verschulden des Störers nicht voraus; demgegenüber erfordert § 23 Abs. 1 BetrVG eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, d.h. regelmäßig ein vorwerfbares Verhalten.

3. Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen in Bezug auf den Beteiligten zu 4. vor. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm die Arbeitgeberin die Kommunikationstechnik mit E-Mail Account als Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG oder als Arbeitsmittel unabhängig von seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt hat.

a) Handelte es sich um ein Sachmittel i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG, konnte der Beteiligte zu 4. den E-Mail Account der Arbeitgeberin nur für Betriebsratsarbeit nutzen. Hierzu zählt nicht die Versendung von Streikaufrufen einer Gewerkschaft. Da hiermit die Mitarbeiter zu Arbeitsniederlegungen mobilisiert werden sollen, handelt es sich um Maßnahmen des Arbeitskampfs. Solche sind jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber unzulässig. Eine derartige Nutzung der bereitgestellten Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsratsarbeit durch den Beteiligten zu 4. beeinträchtigt vielmehr das Eigentumsrecht der Arbeitgeberin, auch nachdem diese im September 2010 ausdrücklich angeordnet hatte, dass das Internet und E-Mail System ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfe. Hierzu war sie berechtigt, weil sie von ihrem Recht aus § 903 BGB Gebrauch gemacht hat, Art und Umfang der Nutzung ihres Eigentums im Rahmen der be stehenden Rechtsordnung näher zu bestimmen (vgl. BAG 19. April 2012 – 2 AZR 186/11 – Rn. 26). Da der Beteiligte zu 4. mit der Versendung oder Verbreitung von Streikaufrufen an Mitarbeiter keine im Arbeitgeberinteresse liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalitionspolitische Ziele verfolgt, nutzt er in diesen Fällen den bereitgestellten E-MailAccount bestimmungswidrig und beeinträchtigt dadurch das Eigentumsrecht der Arbeitgeberin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Störer. Handlungsstörer ist jedenfalls derjenige, der die Beeinträchtigung durch eigenes Handeln unmittelbar bewirkt hat (BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – Rn. 30, BAGE 129, 145). Danach ist der Beteiligte zu 4. passivlegitimiert, da er mit Mail vom 11. April 2011 den Streikaufruf von ver.di an die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer versandt hat.

c) In Bezug auf den Beteiligten zu 4. besteht die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (sog. Wiederholungsgefahr).

aa) Weitere Beeinträchtigungen sind grundsätzlich dann zu besorgen, wenn die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung besteht. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichgelagerten Verletzungsformen (vgl. BAG 20. November 2012 – 1 AZR 611/11 – Rn. 79). Dabei wird die Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen durch bereits erfolgte Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert (vgl. BAG 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 79). Eine Wiederholungsgefahr ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (vgl. BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 77/10 – Rn. 15).

bb) Hiernach besteht aufgrund der bereits erfolgten Beeinträchtigung des Eigentums der Arbeitgeberin durch den Beteiligten zu 4. die Gefahr, dass dieser auch zukünftig den ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten E-Mail Account zur Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen verwenden wird. Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen wird dadurch bestätigt, dass sich der Beteiligte zu 4. gerichtlich wie außergerichtlich einer entsprechenden Berechtigung weiter berühmt.

d) Der Anspruch der Arbeitgeberin ist nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Diese ist nicht verpflichtet, die Nutzung ihrer Informations- und Telekommunikationstechnik zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine solche Duldungspflicht der Arbeitgeberin folgt insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des Beteiligten zu 4.

aa) Nach § 1004 Abs. 2 BGB sind Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Duldung kann auf gesetzlicher und/oder rechtsgeschäftlicher Grundlage bestehen (dazu MüKoBGB/Baldus 6. § 1004 Rn. 199 ff.).

bb) Eine Duldungspflicht der Arbeitgeberin ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dessen Schutzbereich beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder (BVerfG 14. November 1995 – 1 BvR 601/92 – zu B I 1 und 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352). Mit der Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen nimmt der Beteiligte zu 4. als Mitglied von ver.di seine individuelle Koalitionsfreiheit wahr. Da er hierbei jedoch das Eigentum der Arbeitgeberin in Anspruch nimmt, kollidiert sein Handeln mit deren Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwischen diesen konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen (BVerfG 7. März 1990 – 1 BvR 266/86 u.a. – zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 81, 278; BAG 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 114). Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – Rn. 38–40, BAGE 129, 145).

cc) Hiernach ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 4. seine individuelle Koalitionsfreiheit im Zusammenhang mit der Mobilisierung der Belegschaft zur Teilnahme an einem Streik in vielfältiger Weise wahrnehmen kann. Ein gewerkschaftszugehöriger Arbeitnehmer kann in persönlichen Gesprächen in Pausen und außerhalb des Betriebs mündlich oder schriftlich auf Arbeitskollegen einwirken. Die Nutzung der Kommunikationsmittel des Arbeitgebers einschließlich der von ihm erstellten und gepflegten elektronischen Adresslisten für gewerkschaftliche Anliegen stellt für ihn in diesem Zusammenhang zwar eine höchst effektive, aber keineswegs die einzige Möglichkeit koalitionsspezifischer Betätigung dar. Zur Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts ist er nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikationsinfrastruktur angewiesen. Auch wenn auf diese Weise Streikaufrufe einer Gewerkschaft schneller und zielgerichteter verbreitet und so deren Kampfkraft gestärkt werden kann, bedarf es keines Rückgriffs auf Betriebsmittel der Arbeitgeberin. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder (vgl. BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 62, BAGE 122, 134). Diese haben dazu ihre personellen und sächlichen Mittel einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus den richterrechtlichen Grundsätzen zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails (vgl. dazu BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – BAGE 129, 145). Der Eingriff durch Werbemaßnahmen in geschützte Rechtsgüter der Arbeitgeber erfolgt in jenen Fällen von außen durch die Gewerkschaft. Diese nimmt hierbei ihre kollektive Koalitionsfreiheit wahr und bedient sich eigener Sachmittel. Die durch die Übersendung von Werbemails bedingte Beeinträchtigung der Arbeitgeberbelange ist zudem eine andere als die, die durch die vom Beteiligten zu 4. geforderte Möglichkeit der Nutzung von Betriebsmitteln der Arbeitgeberin zur Versendung von Streikaufrufen der Gewerkschaft in einem gegen die Arbeitgeberin geführten Streik entstünde. Hierdurch wird von der Arbeitgeberin nicht verlangt, an der eigenen streikbedingten Schädigung durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken.

4. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie eine Unterlassungsanordnung für den Telefonanschluss des Beteiligten zu 4. verlangt. Hierfür fehlt die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Nutzung des EMail Accounts und der Telefonanlage zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Streikaufrufen sind keine kerngleichen Verletzungshandlungen. Dagegen spricht schon, dass die Nutzung des E-Mail Accounts deutlich effektiver, einfacher und schneller ist als die Bekanntgabe eines Streikaufrufs per Telefonanruf. Allein aus der Nutzung des E-Mail Accounts kann deshalb nicht geschlossen werden, der Beteiligte zu 4. werde auch die Telefonanlage zu diesen Zwecken nutzen.