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Urteil : Zahlungsaufforderung per E-Mail als unverlangte Werbung (Ls) : aus der RDV 3/2014, Seite 166

(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 30. September 2013 – 1 U 314/12 –)

Archiv RDV
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  1. Gegenüber unverlangt per E-Mail zu gesandter Werbung steht dem Betroffenen auf Grund der Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu. Die etwaige Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und deren Einordnung als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB kann dahinstehen
  1. Die Werbung ist unzulässig, solange der Zusendung von Werbe-E-Mails nicht im Double-opt-in-Verfahren durch Akzeptanz des Bestätigungsschreibens zugestimmt wurde.
  2. Aufgrund des weit zu fassenden Begriffs unverlangter Werbung kann hierunter auch der Versand von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen fallen, da auch diese dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen.

(Nicht amtliche Leitsätze)