Urteil : Zur Datenübermittlung nach § 28a BDSG : aus der RDV 3/2016, Seite 152
(Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 1 W 9/16 –)
§ 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG erlaubt eine Übermittlung des Kündigungssachverhalts an eine Auskunftei, auch wenn der Schuldner die Zahlungsumstände bestreitet; es genügt, dass die Kündigungsvoraussetzungen bestehen und dem Schuldner die Übermittlung angekündigt wird.
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits – ohne die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten – gegeneinander aufgehoben werden.
Diese Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen, weil der Erfolg der Klage bei summarischer Betrachtung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhing, die infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr durchgeführt wurde. Dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, ihr die Kosten aufzuerlegen, weil die Abgabe der Erklärung angesichts des begleitenden Vortrags, dies erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, nicht so verstanden werden kann, dass die Beklagte sich in die Rolle des Verlierers des Rechtsstreits begeben hat.
Dass der Kläger bestritten hat, Vertragspartner des Darlehensvertrages zu sein, und darüber hinaus in Abrede gestellt hat, dass Rückstände bestehen, reicht entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht hin, um der Beklagten die Befugnis abzusprechen, der Schufa die Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund wegen rückständiger Zahlungen zu melden. § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG setzt nach überwiegender und zutreffender Ansicht nur voraus, dass die Kündigung objektiv mit Recht erfolgt; dass der Schuldner Zahlungsrückstände nicht bestreitet, ist dagegen, anders als in den Fällen des § 28a Abs. 1 Nr. 2-4 BDSG, keine formale Voraussetzung für die Übermittlung schuldner- und forderungsbezogener Daten an eine Auskunftei (Simitis-Ehmann, BDSG, 7. Aufl., § 28a Rn. 69 ff.; Däubler-Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 28a Rn. 10; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 10; AG Frankfurt, U. v. 27.2.2013, Az. 31 C 1001/12). Das ergibt sich bereits daraus, dass § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG praktisch keinen Anwendungsfall hätte, wenn es für seine Anwendung zusätzlich darauf ankäme, dass der Schuldner die zur Kündigung berechtigenden Zahlungsrückstände oder die Vertragsbeziehung nicht bestreitet. Die Regelung stärkt die Position von Gläubigern eines Dauerschuldverhältnisses, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten sind. Dieser der Gesetzesformulierung zu entnehmende Zweck, der auch der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (BT-DrS 16/10529, 14), kann nicht durch eine teleologische Reduktion oder individuelle Interessenabwägung (so aber Wolff/Brink/Kamp, Datenschutzrecht, 2013, § 28a BDSG Rn. 111 mit Hinweis auf LG Verden BeckRS 2011, 13582) aufgehoben werden. Auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 5 BDSG ergibt sich das berechtigte Interesse des Übermittelnden aus seiner Beteiligung an dem von der Auskunftei unterhaltenen Warnsystem. Die berechtigten Interessen des Schuldners werden hier dadurch gewahrt, dass der Gläubiger die bevorstehende Übermittlung ankündigen muss und der Schuldner dadurch Gelegenheit erhält, entweder die Rückstände noch auszugleichen oder gegen die beabsichtigte Übermittlung mittels einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen und dabei die Einwände gegen die aus Schuldnersicht nicht bestehenden Zahlungsrückstände geltend zu machen. Im Übrigen setzt sich der Gläubiger, der schuldhaft eine Übermittlung vornimmt, für die objektiv die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG nicht vorliegen, Schadensersatzansprüchen aus.