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Urteil : Kein DS-GVO-Auskunftsanspruch bei unzumutbarem Aufwand (hier: Sichtung von ca. 10.000 E-Mails) (Ls) : aus der RDV 3/2020, Seite 154

(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 6. Februar 2020 – 4 O 6/19 –)

Archiv RDV
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  1. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen.
  1. Stellt die betroffene Person nicht klar, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist, kann dem uneingeschränkt geltend gemachte Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehen, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig ist (hier: Sichtung und Schwärzung von ca. 10.000 E-Mails)

(Nicht amtliche Leitsätze)