Urteil : Kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO im Verwaltungsverfahren nach §§ 20, 67a Abs. 2 SGB X (Ls) : aus der RDV 3/2020, Seite 153
(Landessozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 29. Januar 2020 – L 4 SO 154/19 B –)
- Die Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person im Rahmen der Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sozialleistungen (§ 20 SGB X, § 67a Abs. 2 SGB X) mittels eines Überprüfungsbogens ist keinem Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO zugänglich, da diese Verarbeitung im konkreten Fall nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
- Zur einschränkenden Auslegung von § 56a SGG wegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 GrCh.