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Aufsatz : Informationspflichten der DS-GVO : aus der RDV 3/2026, Seite 117 bis 124

Neben den Rechten der Betroffenen (auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung) stützt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) ihren Ruf als elementares europäisches Bürgerrecht auf zahlreiche Informationspflichten des Verantwortlichen. Um so erstaunlicher ist es, dass fundamentale Fragen zur Struktur dieser Informationspflichten erst nach und nach – unterstützt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) – geklärt werden.

Lesezeit 28 Min.

I. Gesetzliche Informationspflichten der DS‑GVO

Zur Sicherung der Datenhoheit des Betroffenen über seine personenbezogenen Daten sieht die DS‑GVO umfangreiche Informationspflichten des Verantwortlichen vor, welche mit Nachdruck versehen (vgl. Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS‑GVO) und penibel zu erfüllen sind. Nach Erwägungsgrund (ErwG) 60 dient die Informationspflicht des Verantwortlichen dazu, eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Informationspflichten differenziert die DS‑GVO danach, ob die Daten „bei der betroffenen Person“ (a) oder auf andere Weise (b) erhoben werden. Weiter ist die Ausnahme zu den Informationspflichten aus Art.  11 DS‑GVO zu beachten (c)

1. Datenerhebung bei der betroffenen Person (Art. 13 DS‑GVO)

Werden Daten „bei der betroffenen Person erhoben“, so muss nach Art. 13 Abs. 1 DS‑GVO die Information über a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, d) die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f), e) die Empfänger der personenbezogenen Daten und f) die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten erfolgen.

Zusätzlich zu diesen Informationen stellt der Verantwortliche der betroffenen Person ebenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten weitere Informationen zur Verfügung (Art. 13 Abs. 2 DS‑GVO) über die Speicherdauer der personenbezogenen Daten (lit.  a)) und die Rechte des Betroffenen (lit. b)-d)) und ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist (lit.  e)) sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (lit. f)).

Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den sie erhoben wurden, so muss er der betroffenen Person erst später, nämlich erst vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gem. Abs.  2 zur Verfügung stellen (vgl. Art. 13 Abs. 3 DS‑GVO).

Nach Art. 13 Abs. 4 DS‑GVO finden diese Vorschriften keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Dem Verantwortlichen wird also eine pro forma-Information nicht zugemutet, allerdings muss er sicher sein und ggf. nachweisen, dass die betroffene Person tatsächlich bereits über die gebotenen Informationen verfügt und darf dies nicht nur vermuten.

2. Datenerhebung auf andere Weise (Art. 14 DS‑GVO)

Demgegenüber regelt Art. 14 DS‑GVO, welche Informationen der Verantwortliche der betroffenen Person geben muss, wenn er deren personenbezogene Daten nicht bei ihr erhebt.

Die einzelnen Gegenstände der Informationspflicht des Verantwortlichen decken sich weitgehend mit Art. 13 Abs. 1 und 2 DS‑GVO (wobei die Aufteilung der Gegenstände auf die jeweiligen Abs. 1 und 2 keinem erkennbaren Konzept zu entsprechen scheint), zusätzliche Informationspflichten bestehen jedoch in Bezug auf „die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden“ (Art. 14 Abs. 1 lit. d) DS‑GVO) sowie auf die „Quelle“ der personenbezogenen Daten (Art. 14 Abs. 2 lit. f) DS‑GVO). Zusätzliche Angaben zur Quelle sind naheliegend, da die betroffene Person im Rahmen von Art. 14 DS‑GVO eben nicht selbst die Quelle ist; die Angaben zu den Datenkategorien sind für die Kenntnislage des Betroffenen notwendig (und wurden im Rahmen von Art. 13 DS‑GVO vom Gesetzgeber offenbar übersehen).

Die wesentlichste Abweichung zwischen Art.  13 und 14 DS‑GVO gibt es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Informationen zu erteilen sind: Nach Art. 14 Abs. 3 DS‑GVO erteilt der Verantwortliche die Informationen nicht wie bei Art.  13 DS‑GVO zum Zeitpunkt der Erhebung, sondern wahlweise „unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten“, längstens innerhalb eines Monats, beim Erstkontakt mit dem Betroffenen oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Daten an Dritte. Der Informationszeitpunkt wird hier also deutlich zugunsten des Verantwortlichen verschoben.

Günstiger für den Verantwortlichen sind bei Art. 14 DS‑GVO auch die Ausnahmetatbestände: Eine Informationspflicht entfällt auch dann, wenn „die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“ (Art.  14 Abs.  5 lit.  b) DS‑GVO) bzw. Sonderregeln, etwa zur Wahrung eines Berufsgeheimnisses, unterliegt. Die PflicAkademieht zur Information entfällt ebenfalls, soweit „voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt“. Hier ist etwa an verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung zu denken. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.

ErwG 62 differenziert zwar nicht zwischen den Erhebungsmodalitäten (beim Betroffenen/nicht beim Betroffenen), wenn er bestimmt: „Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.“ Dennoch wird allgemein angenommen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 DS‑GVO nicht analog auf die Fälle des Art. 13 DS‑GVO übertragen werden soll (dazu näher unter 3 c).

Warum der Gesetzgeber die für den Betroffenen tendenziell riskantere Datenverarbeitung jenseits seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten – also nicht durch Erhebung direkt bei ihm – dergestalt privilegiert, erschließt sich dem interessierten Leser und Kenner des Gesetzes nicht.

3. Vorrangige Beachtung von Art. 11 DS‑GVO

Eine Ausnahme von den Informationspflichten insgesamt enthält Art. 11 DS‑GVO. Dessen Voraussetzungen sind daher zu prüfen, bevor die einzelnen Ausnahmetatbestände der Art.  13 f. DS‑GVO berücksichtigt werden. Nach Art.  11 Abs.  1 DS‑GVO ist ein Verantwortlicher nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DS‑GVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren, falls für die Zwecke, für die dieser die personenbezogenen Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

Dies ist sowohl etwa beim Fotografieren in der Öffentlichkeit als auch beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik zumeist der Fall.[1] Der einzelne Fotograf hat im Regelfall weder ein Interesse daran noch die Möglichkeit, die auf einem Bild abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Eine solche Identifizierung würde dann allein aus dem Grund erfolgen, um die Vorgaben der Art.  13, 14 DS‑GVO zu erfüllen. Dies soll durch die Regelung des Art. 11 DS‑GVO gerade verhindert werden, da die Information der Betroffenen keine Stärkung ihrer Rechte bedeuten würde, sondern mit einer Vertiefung des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht durch die Identifizierung verbunden wäre.[2]

II. Funktion der Informationspflichten

Eingeordnet in den Kontext der DS‑GVO – beide Vorschriften stehen systematisch im Kapitel III „Rechte der betroffenen Person“ – sind Art. 13 und 14 DS‑GVO von den informationsbezogenen Betroffenenrechten abzugrenzen. Die Transparenz der Datenverarbeitung ist ein wesentlicher Grundsatz der DS‑GVO, der in einer Reihe mit den Anforderungen steht, dass Daten auf rechtmäßige Weise sowie nach Treu und Glauben verarbeitet werden müssen (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO).

Die Transparenz ist somit untrennbar mit dem Gebot von Treu und Glauben sowie dem neuen Grundsatz der Rechenschaftspflicht verbunden.[3] Aus Art.  5 Abs.  2 DS‑GVO folgt, dass der Verantwortliche stets den Nachweis erbringen können muss, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.[4]

Während die Informationspflichten nach Art.13 und 14 der proaktiven Transparenz dienen, ermöglicht das Auskunftsrecht des Art. 15 DS‑GVO jedem Betroffenen, auf seinen Impuls und damit reaktiv für Transparenz zu sorgen.[5] Der Unionsgesetzgeber hat die Grundsätze der fairen und transparenten Verarbeitung (vgl. ErwG 60) dadurch konkretisiert, dass er bestimmte Informationen als Gegenstand einer „Bringschuld“[6] des Verantwortlichen festgelegt hat.

Das hinter den Vorschriften stehende und in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO zum Datenschutz-Grundsatz erhobene Transparenzgebot hat aus grundrechtlicher Perspektive drei Funktionen: Erstens hängt die Ausübung der Selbstbestimmung des Einzelnen davon ab, dass er Kenntnis von ihn betreffenden Datenverarbeitungen erlangen kann.[7] In der grundlegenden, auch für das Verständnis des Art. 8 GRCh bedeutsamen[8] Formulierung des BVerfG: „Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.“[9]

Zweitens benötigt der Betroffene die mit Art.  13 und 14 DS‑GVO gewährten Kenntnismöglichkeiten, um zu Datenverarbeitungen Stellung beziehen und seine (weiteren) Betroffenenrechte wirksam ausüben zu können.[10] Insoweit hängt das Anliegen, Datenverarbeitungsprozesse für die betroffene Person hinreichend transparent zu halten, eng mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 47 GRCh zusammen.[11]

Drittens ist das Transparenzgebot – wie das gesamte Datenschutzrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS‑GVO)[12] – auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person allgemein bezogen. „Indem die Verordnung die Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen gewährleistet, schützt sie die betroffene Person auch gegen die Beeinträchtigung von Rechtspositionen, die ihre Wurzel außerhalb des Datenschutzrechts finden, aber durch informationelle Asymmetrien bedroht sein können.“[13] Insoweit vermittelt das Transparenzgebot einen vorverlagerten Schutz[14] vor Rechtsgefährdungen durch Datenverarbeitungen.

Über diese allgemeinen Funktionen transparenzsichernder Bestimmungen hinaus haben die in Art.  13 Abs.  1 und Abs. 2 DS‑GVO geregelten Informationspflichten, die an eine Datenerhebung bei der betroffenen Person anknüpfen, weitere spezifische Funktionen, die ebenfalls grundrechtlich verankert sind.[15] Indem sie der betroffenen Person ermöglichen, zu der Datenerhebung und den erhobenen Daten unmittelbar bei der Erhebung Stellung zu nehmen, fördern sie die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und tragen zur Richtigkeit der erhobenen Daten bei. Soweit die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, gewährleisten sie zudem, dass die betroffene Person eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob sie die Datenerhebung erlauben oder sonst zu ihr beitragen will.[16]

Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass Art. 13 und Art.  14 kein Rangverhältnis[17] zwischen Datenerhebungen bei der betroffenen Person und Datenerhebungen bei Dritten begründen.[18] Insbesondere errichtet Art. 13 – anders als früher § 4 Abs. 2 BDSG a.F. – keinen ausdrücklichen Vorrang der Direkterhebung bei der betroffenen Person.[19] Direkterhebung ist jede Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis oder unter Mitwirkung der betroffenen Person. Die Daten soll(t)en nicht „hinter dem Rücken“ des Betroffenen verarbeitet werden.[20] Ein Direkterhebungsgrundsatz lässt sich allenfalls aus Art. 6 sowie aus Art. 8 GRCh ableiten, die verlangen, dass sich Datenverarbeitungen im erforderlichen Rahmen halten.[21] Weil die Datenerhebung bei der betroffenen Person deren soziale Beziehungen schont und der betroffenen Person Einflusschancen eröffnet, beeinträchtigt sie deren Interessen grundsätzlich weniger stark als eine Datenerhebung bei einem Dritten, weswegen der Erforderlichkeitsgrundsatz die Direkterhebung favorisiert.[22]

III. Abgrenzung von Art. 13 und 14 DS‑GVO

Wie bereits gezeigt hat die Abgrenzung von Art.  13 und 14 DS‑GVO erhebliche Implikationen für den Zeitpunkt der Erteilung der Informationen und mögliche einschlägige Ausnahmetatbestände. Wie die Abgrenzung zu erfolgen hat, ist allerdings äußerst umstritten.[23] Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen der Abgrenzung geklärt (a), um anschließend die vom EuGH jüngst in der Rechtssache Storstockholms Lokaltrafik[24] vorgenommene Abgrenzung der Vorschriften kritisch zu betrachten (b).

1. Streit um das Merkmal „bei der betroffenen Person“

Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 13 und 14 DS‑GVO lassen sich grundsätzlich zwei Sichtweisen unterscheiden: Wann eine „Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ stattfindet, lässt sich entweder primär aus Sicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen (aa) oder aus Sicht des Betroffenen (bb) verstehen.

a) Bestimmung aus Sicht des Verantwortlichen

Nach einer Auffassung kommt es für die Abgrenzung von Art. 13 und Art. 14 DS‑GVO allein darauf an, ob der Betroffene als Quelle der Datenerhebung durch den Verantwortlichen genutzt wird. Ist dies der Fall, findet demnach Art. 13 DS‑GVO Anwendung. Ob dem Betroffenen die Datenerhebung bewusst ist, er Kenntnis von dieser hat oder gar aktiv an der Datenerhebung mitwirkt, bleibt demnach irrelevant.[25] Maßgeblich ist nach dieser Auffassung nur die Sicht des Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten verarbeitet.

Damit würde Art. 13 DS‑GVO auf die unmittelbare Erreichbarkeit des Betroffenen durch den Verantwortlichen für diese Informationen abstellen, aber nicht notwendig auf die Kenntnis des präsenten Betroffenen von der Datenerhebung. Dass die Erhebung bei der betroffenen Person stattfinden muss, schließe begrifflich nicht aus, dass sie ohne deren Beteiligung oder Kenntnis erfolgen könne (z.B. mittels Observation durch einen Privatdetektiv, Vorratsdatenspeicherung oder durch Einsatz von Datenerfassungstechnik (Hard- oder Software) wie Kameras, Netzwerkeinrichtungen, digitale Assistenten, WiFi-Tracking, RFID oder andere Formen der Sensorik mit anschließender Datenspeicherung oder Abhörmaßnahmen).[26]

Anders als etwa §§ 19a, 33 BDSG a.F. stelle Art. 14 nicht auf die Kenntnis der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung ab.[27]Aus Sicht des Verantwortlichen sei das Abstellen auf den Ort der Datenerhebung statt der subjektiven Kenntnis der betroffenen Person vorzugswürdig, da der Verantwortliche den Ort der Datenerhebung besser unter Kontrolle habe.[28] Folglich sei das Unterscheidungsmerkmal zwischen Art.  13 und Art.  14 alleine der Ort der Datenerhebung; erfolge die Datenerhebung nicht beim Betroffenen, sei Art. 14 einschlägig.[29]

b) Bestimmung aus Sicht des Betroffenen

Die Gegenauffassung, die auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder Mitwirkung durch die betroffene Person abstellt,[30] verneint eine Erhebung beim Betroffenen für die Fälle unbewusster oder verheimlichter Datenerhebung und wendet in diesen Fällen Art. 14 DS‑GVO an. Eine Erhebung erfolgt dieser Ansicht nach dann nicht bei der betroffenen Person, wenn diese für den Verantwortlichen erkennbar weder körperlich noch mental an der Datenerhebung aktiv oder passiv beteiligt ist[31] und nicht von der Entscheidung bzw. Mitwirkung der betroffenen Personen abhängt.[32] Eine Datenerhebung „an“ passiven betroffenen Personen genügt demnach gerade nicht.[33]

Mit anderen Worten käme es für die Abgrenzung von Art.  13 und Art.  14 DS‑GVO entscheidend darauf an, ob der Betroffene die Datenerhebung durch den Verantwortlichen als solche erkennt und ggf. auch Einfluss auf diese nehmen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn er vom Verantwortlichen zu seinen personenbezogenen Daten befragt wird und über seine Antwort frei entscheiden kann oder wenn er Datenerhebungen des Verantwortlichen durch bewusstes Verhalten erleichtern oder erschweren kann (z.B. durch das Posieren vor einer Kamera im Gegensatz zum Abwenden/Gesicht verdecken/Kamera verdecken).

In diesem Lichte steht die Informationspflicht aus Art.13 DS‑GVO in unmittelbarem Bezug zum Grundsatz der Direkterhebung[34] und soll die betroffenen Personen von Beginn an in die Lage versetzen, bestimmen und einschätzen zu können, wer was wann über sie weiß.[35] Die Negativformulierung des Art.  14 DS‑GVO umschließe damit „zwei perspektivisch differierende Zugriffe: zum einen die passive, nicht von einer Entscheidung bzw. Mitwirkung abhängende Abschöpfung von personenbezogenen Daten bei den betroffenen Personen, insbesondere also zwangsweise oder ohne deren Kenntnis erfolgende Datenerhebungen“[36].

c) Für und Wider

Der letztgenannten Auffassung, die Abgrenzung aus Sicht des Betroffenen vorzunehmen, schloss sich auch die frühere Art.-29-Datenschutzgruppe[37] an: „Aus den unterschiedlichen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS‑GVO ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Erhebung nach Art. 13 die Kenntnis des Betroffenen von den erhobenen Daten indiziert. Daher findet sich eine Art. 14 Abs. 1 lit. d) (Mitteilung der „Kategorien pbD, die verarbeitet werden) entsprechende Informationspflicht nicht in Art.  13.“[38] Für diese Auslegung spreche auch, „dass über die Quelle der personenbezogenen Daten nur im Zuge des Art. 14 zu informieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. f); gerade im Falle einer ‚heimlichen‘ Erhebung erscheint diese Information für die betroffene Person von Relevanz“[39].Hieraus folgert die Art.-29-Datenschutzgruppe: „Diese Informationen werden im Rahmen eines Szenarios nach Art. 14 gefordert, da die personenbezogenen Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden, und der somit nicht bewusst ist, welche Kategorien ihrer personenbezogenen Daten der Verantwortliche erlangt hat.“[40]

Für eine maßgebliche Berücksichtigung der Kenntnis oder zumindest Kenntnisnahmemöglichkeit des Betroffenen (der daher auf den Vorgang der Datenerhebung Einfluss nehmen kann) bei der Abgrenzung von Art. 13 und 14 DS‑GVO plädiert auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte (am Beispiel der Fotografie): „Dafür spricht, dass das Fotografieren, das eine größere Anzahl an Subjekten erfasst, mit der heimlichen Erhebung von Daten vergleichbar ist. Art. 14 Abs. 5 lit. d) DS‑GVO zeigt, dass die DS‑GVO davon ausgeht, dass Art. 14 DS‑GVO in Fällen der heimlichen Datenerhebung Anwendung findet. Ansonsten wäre diese nie zulässig. Dass dies nicht gewollt ist, zeigt schon die Existenz des Art. 14 Abs. 5 lit. d) DS‑GVO. Auch bezüglich der heimlichen Videoüberwachung wird überwiegend eine Erhebung nicht bei dem Betroffenen angenommen. In den hier diskutierten Anwendungsfällen haben die Fotografierten ebenfalls in der Regel keinen Einfluss darauf, ob sie abgelichtet werden und nehmen davon regelmäßig auch keine Kenntnis. Hierin besteht auch gerade die Vergleichbarkeit mit der verdeckten Videoüberwachung. Die Auffassung der Anwendbarkeit des Art.  14 DS‑GVO erscheint daher vorzugswürdig.“[41]

Allerdings besteht auch Kritik an der Abgrenzung aus Sicht des Betroffenen: Diese Auffassung führe zu dem „widersinnigen Ergebnis, dass sich der Verantwortliche vielfach aussuchen kann, ob seine Informationspflicht aus Art. 13 oder aus Art.  14 folgen soll“[42]. Beispielsweise könne danach ein Verantwortlicher, der eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum durchführt, den frühen Informationszeitpunkt des Art.  13 vermeiden, indem er die Überwachung den betroffenen Personen „schlicht verheimlicht, obwohl er auf die Überwachung ohne weiteres hinweisen könnte“[43]. Der Verantwortliche können sich der Informationspflicht in der Regel „sogar endgültig entziehen, da er die betroffenen Personen zumeist nicht kennen wird, sodass der Ausschlusstatbestand des Art.  14 Abs.  5 lit.  b) Alt. 1 greift“[44]. Dies wiederum hätte die unerwünschte Folge, dass die betroffenen Personen dann auch keinen Anlass haben, gegen die (ihnen verborgen gebliebene) Videoüberwachung vorzugehen. „Warum dem Verantwortlichen eine solche Aushebelung von Betroffenenrechten möglich sein soll, erschließt sich nicht.“[45]

Letztlich erscheint die Wahl der Perspektive zur Abgrenzung der Informationspflichten in erheblichem Maße als Wertungsfrage. Während das Verständnis aus Sicht des Betroffenen stärker auf dessen Schutzmöglichkeiten abgestellt, steht beim Verständnis aus Sicht des Verantwortlichen die Leichtigkeit der Abläufe bei der Datenverarbeitung bei diesem im Vordergrund. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verantwortlichen im Falle der nicht bei der betroffenen Person stattfindenden Datenerhebung (Art. 14 DS‑GVO) zeitlich und aufwandsmäßig zu privilegieren, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Sicht des Verantwortlichen einnehmen wollte.

2. Position des EuGH und kritische Bewertung

Jüngst hat sich auch der EuGH mit der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 13 und Art. 14 DS‑GVO befasst[46] und sich für die Auflösung der Problematik aus Sichtweise des Verantwortlichen entschieden. Einzig relevanter Unterschied von Art. 13 und 14 DS‑GVO sei danach, dass einmal der Betroffene Quelle der Datenerhebung sei, einmal eine andere Quelle als der Betroffene genutzt werde.[47] Zudem sei bei der Datenerhebung aus einer anderen Quelle die Mitteilung der Informationen an den Betroffenen für den Verantwortlichen erschwert oder gar unmöglich.[48] „Die Mittelbarkeit einer solchen Erhebung rechtfertigt es daher, dass Art. 14 DS‑GVO die Möglichkeit vorsieht, dass der Verantwortliche der ihn treffenden Informationspflicht erst später nachkommt.“[49] Der EuGH folgerte daraus in dem ihm vorliegenden Fall, dass beim Einsatz von (Körper-)Kameras Art. 13 DS‑GVO einschlägig sei.[50]

Die Argumentation des EuGH überzeugt nicht, denn sie vermengt beide oben beschriebenen Sichtweisen: Wenn der Gerichtshof ein besonders hohes Schutzniveau[51] zugunsten des Betroffenen für vorgegeben hält, dann müsste er auf die Sichtweise des Betroffenen abstellen und die Frage für maßgeblich erachten, ob der Betroffene die Datenerhebung erkennen konnte oder nicht. Das macht der EuGH aber gerade nicht, denn er stellt zum einen nur auf die Sicht des Verantwortlichen ab, zum anderen argumentiert er, dass durch die Anwendung von Art. 14 DS‑GVO „die Gefahr (entstünde), dass es zu einer von der betroffenen Person unbemerkten Datenerfassung und damit zu verdeckten Überwachungspraktiken kommen könnte“[52]. Hier vermengt der EuGH also die Frage der Heimlichkeit der Datenerhebung mit derjenigen, was Datenerhebung „bei der betroffenen Person“ bedeutet und schlägt sich auf die Seite eines möglichst „hohen Datenschutzniveaus“. Dieses wäre aber eben dann deutlich höher, wenn konsequent auf die Betroffenensicht abgestellt würde.

Unklar bleibt auch nach dem Urteil, wie der EuGH es bewerten würde, wenn technische Mittel bei der Datenerhebung eingesetzt werden, welche es ausschließen, dass der Betroffene von ihr Kenntnis nehmen kann: Wie ist das also beim Einsatz eines Spiegels jenseits des Sichtfelds des Betroffenen, einer Infrarot-Kamera im Dunkeln, einem starken Fernrohr, einem Satelliten? In diesen Fällen könnte kein anderer Mensch die Daten erheben, teilweise auch der Betroffene selbst nicht, die Kamera „sieht“ also mehr als jeder Mensch.

Sollen dies weiterhin Fälle von Art. 13 DS‑GVO sein, nur weil die Datenerhebung auf den Betroffenen als Quelle zielt? Diese Frage hat der EuGH noch nicht beantwortet.

Zwar mildert der EuGH die (praktischen) Folgen seines Urteils dadurch ab, dass er ein – von den Aufsichtsbehörden schon lange praktiziertes[53] gestuftes Informationsverfahren akzeptiert.[54] Diese Milderung bleibt jedoch im Vergleich zu den dargestellten Privilegierungen des Verantwortlichen gem. Art.  14 DS‑GVO gering. Was zudem die „wichtigsten Informationen“ sein sollen, die nach wie vor dem Betroffenen auf einem Hinweisschild anzuzeigen sind und was demgegenüber die „nichtwichtigsten Informationen“ sind, über die nachgelagert informiert werden kann, bleibt unklar. Wie gezeigt kann für diese Unterscheidung die Aufteilung der Informationspflichten in den jeweiligen Absätzen 1 und 2 nicht weiterhelfen, denn diese ist vom Gesetzgeber ohne klares Konzept vorgenommen worden.

Damit bleibt nur ein letzter Lichtblick, den das Urteil gewährt: In seiner abschließenden Randnummer[55] verengt der EuGH seine getroffene Aussage maximal, indem er lediglich festhält, „dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden“, Art. 13 DS‑GVO einschlägig und anzuwenden sei. Damit schließt der EuGH selbst eine größere Breitenwirkung der Entscheidung bewusst aus und öffnet den Raum dafür, eine Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Art. 13 und 14 DS‑GVO auf Fallbasis herzustellen.

3. Analoge Anwendung Art. 14 Abs. 5 DS‑GVO?

Wegen der nicht völlig eingängigen Struktur der Informationspflichten der DS‑GVO, aber auch wegen der Schwierigkeit deren praktischer Anwendung gibt es zahlreiche Stimmen, die der analogen Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Art. 14 Abs. 5 DS‑GVO auf Fälle des Art. 13 DS‑GVO das Wort reden. Anlass dafür gibt nicht nur die äußerst spärliche Ausnahmebestimmung des Art.  13 Abs.  4 DS‑GVO (vom Verantwortlichen nachweisbare positive Kenntnis des Betroffenen sämtlicher Informationselemente[56]),[57] sondern auch der Umstand, dass Teile der Ausnahmen des Art.  14 Abs.  5 DS‑GVO sich als Ausprägung allgemeiner Rechtsgrundsätze verstehen lassen (wie etwa: impossibilium nulla est obligatio), die natürlich auch in Bezug auf die Pflichten des Art. 13 DS‑GVO Geltung besitzen. Wenn Art. 14 Abs. 5 lit. b) S. 1 Hs. 1 Alt. 1 DS‑GVO ausdrücklich klarstellt, dass die Informationspflichten des Art. 14 entfallen, wenn die Erteilung der Informationen unmöglich ist,[58] so gilt dies auch für Art. 13 DS‑GVO – nicht Kraft analoger Anwendung, sondern wegen des dahinterstehenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes.[59] Dies ist etwa der Fall, wenn der Verantwortliche eine betroffene Person nicht kontaktieren kann, weil er sie nicht kennt.[60] Dieser Ausschlussgrund steht im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1, nach dem der Verantwortliche keine Identifikationsdaten über die betroffene Person allein zu dem Zweck aufbewahren oder erheben muss, um seinen Verpflichtungen aus der DS‑GVO nachzukommen.[61]

Insoweit erscheint eine entsprechende Anwendung dieser Fallgruppen auf Art.13 DS‑GVO entbehrlich, weil es sich „unabhängig von der expliziten Normierung um allgemeine Rechtsgrundsätze für das Entfallen einer Pflichtigkeit handelt“[62].[63]

Für den Art. 13 DS‑GVO unterworfenen Verantwortlichen erstrebenswerter ist der Wegfall von Informationspflichten gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b) S. 1 Hs. 1 Alt. 2 DS‑GVO. Diese entfallen, wenn eine Mitteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.[64] Hierfür kommt es zunächst auf eine Abwägung an: Der voraussichtliche Aufwand des Verantwortlichen für die Mitteilung ist dem Informationsinteresse der betroffenen Person gegenüberzustellen. „Dem Verantwortlichen ist ein umso höherer Aufwand zuzumuten, je wichtiger die Mitteilung ist, damit die betroffene Person von ihren Rechten wirksam Gebrauch machen kann, und je größer die Risiken der Datenverarbeitung für die betroffene Person ausfallen. Ein unverhältnismäßiger Mitteilungsaufwand kann sich auch daraus ergeben, dass von einer Datenerhebung zahlreiche Personen betroffen sind, deren Interessen hierdurch jeweils nur in geringfügigem Ausmaß beeinträchtigt werden.“[65] Hat der Verantwortliche für die vollständige Erfüllung seiner Informationspflicht nach Art.  13 DS‑GVO also besonders hohen Aufwand – und dies ist ja sein Anlass, über die analoge Anwendung des Art.  14 Abs. 5 DS‑GVO nachzudenken – dann könnte die Abwägung mit dem Informationsinteresse des Betroffenen ein nachvollziehbarer Weg sein. Der Aufwand, welcher mit der Erfüllung der Informationspflicht für die jeweiligen Verantwortlichen einhergeht, muss danach „die Kenntnisdefizite der betroffenen Personen und damit die Gefährdung deren informationeller Selbstbestimmung überwiegen“[66]. Allerdings würde der Verantwortliche damit nicht „sorgenfrei“: Auch in diesen Fällen obliegen ihm die Anfertigung einer Dokumentation der vorgenommenen Interessenabwägung (Art. 5 Abs. 2 DS‑GVO) und ggf. kompensierende Schutzmaßnahmen[67]. [68]

Ob die in Art. 14 Abs. 5 lit. b)-d) DS‑GVO genannten Ausschlussgründe analog für Konstellationen des Art. 13 DS‑GVO anzuwenden sind, bleibt umstritten. Eine Auffassung bejaht dies offenbar;[69] für den Spezialfall von Foto- und Filmaufnahmen von Menschenansammlungen[70](zu anderen als journalistischen Zwecken) wird die Anwendung des Art. 14 Abs. 5 lit. b) zum Teil auch befürwortet.[71] Soweit das unter Hinweis auf ErwG 62 DS‑GVO geschieht, überzeugt dies jedoch wenig. In ErwG 62 DS‑GVO wird – über die in Art. 13 Abs. 4 DS‑GVO normierte Ausnahme hinaus – ein Entfallen der Pflicht bei spezieller gesetzlicher Verpflichtung, bei Unmöglichkeit oder bei unverhältnismäßigem Aufwand erwähnt. Dabei wird aber zum einen nicht zwischen den Konstellationen von Art.  13 DS‑GVO einerseits und Art. 14 DS‑GVO andererseits differenziert; zum anderen werden diese Fallgruppen vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für nicht bei der betroffenen Person erfolgende Datenerhebungen in Art.14 Abs.5 DS‑GVO aufgegriffen. An dieser offensichtlich bewussten Entscheidung des Gesetzgebers kommt eine Analogie nur schwer vorbei, ein „unscharfer“ ErwG vermag hieran nichts zu ändern.[72]

Neben einer nicht erkennbaren „planwidrigen Regelungslücke“[73] spricht gegen eine Analogie zudem der völlig unterschiedliche Wortlaut von Art.  13 Abs.  4 und Art.  14 Abs.  5.[74] Des Weiteren spricht auch die hinter der gesetzlichen Differenzierung stehende unterschiedliche Interessenlage[75] dagegen: Bei Art. 14 DS‑GVO wurden die Daten der betroffenen Person nicht bei dieser erhoben, was die Informationspflicht und deren Umfang für den Verantwortlichen deutlich unvorhersehbarer macht als im Rahmen von Art. 13 DS‑GVO[76], wo die Daten unmittelbar von der betroffenen Person erhoben werden. Diese schlechtere Vorhersehbarkeit für den Verantwortlichen begründet die weitreichenderen Einschränkungsmöglichkeiten in Art. 14 Abs. 5 DS‑GVO, die bei Art. 13 Abs. 4 DS‑GVO „nicht gleichermaßen gerechtfertigt wären“[77]. [78]

Fazit

Die Abgrenzung der Informationspflichten bei Datenerhebungen „beim/nicht beim Betroffenen“ überzeugt bereits gesetzgeberisch nicht, auch die jüngste Entscheidung des EuGH vermag nicht zu überzeugen und misst sich selbst keine grundlegende Bedeutung zu. Damit bleibt es dem Verantwortlichen überlassen, gute Gründe für die Anwendung des (verarbeitungsfreundlicheren) Art.  14 DS‑GVO zu finden. Darin steckt wenig Rechtssicherheit – aber auch eine Chance.

Dr. Stefan Brink
war von 2017 bis 2022 Landesbeauftragter
für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Baden-Württemberg,
er leitet seit 2023 das wissenschaftliche
Digitalisierungs-Institut wida/Berlin.

[1] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Vermerk [Stand: März 2018]: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS‑GVO außerhalb des Journalismus, S. 6.

[2] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Vermerk [Stand: März 2018]: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS‑GVO außerhalb des Journalismus, S. 6; so auch Klein, Personenbilder im Spannungsfeld zwischen DS‑GVO und KUG, S. 243.

[3] Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen, Rn. 2.

[4] Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen, Rn. 2

[5] Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn. 1

[6] Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn. 1.

[7] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8 m.w.N.

[8] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8

[9] BVerfG 15.12.1983 – BVerfGE 65, 1 (43) = NJW 1984, 419.

[10] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8.

[11] Vgl. EuGH 20.12.2017 – C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994 = NJW 2018, 767 Rn. 57 – Nowak.

[12] Vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8.

[13] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8.; vgl. zum grundrechtlichen Informationsschutz nach dem Grundgesetz BVerfG 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 (363) = NJW 2008, 20.

[14] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 8.

[15] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 10.

[16] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 10.

[17] Die Zweiteilung in Informationspflichten bei Direkterhebung (Art.  13) und außerhalb der Direkterhebungssituationen (Art.  14) entspricht derjenigen in Art. 10 und 11 DS-RL, die sich zuvor in den §§ 4 Abs. 3 und 33 BDSG a.F. niedergeschlagen hatte, vgl. Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 4

[18] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 3

[19] Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 4; Kühling/Buchner/ Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 3

[20] Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 4

[21] Dazu BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 14 DS‑GVO Rn. 12.

[22] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 3.

[23] Zu den Auslegungsschwierigkeiten vgl. BeckOK Datenschutzrecht/SchmidtWudy, 54. Ed. 2025, Art. 14 DS‑GVO Rn. 12.

[24] EuGH, Urt. v. 18.12.2025 – C-422/24.

[25] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 13.

[26] Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn. 6

[27] BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 14 DS‑GVO Rn. 30

[28] BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art.  14 DS‑GVO Rn. 30.

[29] Beck OK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art.  14 DS‑GVO Rn. 30.

[30] Hierfür etwa Jaksch/Hoffmann, ZD 2022, 605 (607 ff.); Gola/Heckmann/ Franck, DS-GVO/BDSG, Art.  13 Rn.  4; HK-DS‑GVO/BDSG/Ingold Art.  13 Rn.  8; Ebner, Weniger ist Mehr?, 2022, 144ff

[31] BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art.  14 DS‑GVO Rn.  30; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art. 14 DS‑GVO Rn. 3.

[32] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 13 Rn. 8

[33] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 13 Rn. 8; für schlafende Personen ähnlich BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 14 DS‑GVO Rn. 31.1.

[34] BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 14 DS‑GVO Rn. 12; Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 13 Rn. 8

[35] Vgl. Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 13 Rn. 8 m.w.N

[36] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 14 Rn. 8

[37] Vorgängerin des Europäischen Datenschutzausschusses.

[38] Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen, S. 40

[39] Paal/Pauly/Hennemann, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art.  13 Rn.  11 unter Hinweis auf Veil in GSSV DS‑GVO Art. 13 und 14 Rn. 107.

[40] Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen, S. 40. Kritisch zum Begriffsverständnis des EDSA (EDSA, WP 260 rev.01 – Guidelines on transparency under Regulation 2016/679 vom 11.4.2018, S. 15.), wonach Daten auch dann bei der betroffenen Person erhoben werden („collected from“), wenn dies durch reine Beobachtung per Video oder andere Sensorik geschieht, Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 4

[41] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Vermerk [Stand: März 2018]: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS‑GVO außerhalb des Journalismus, S. 7 f

[42] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 13a.

[43] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 13a.

[44] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO Rn. 13a.

[45] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 13 DS‑GVO, Rn. 13a.

[46] EuGH vom 18.12.2025 – Rechtssache C-422/24.

[47] Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 35.

[48] EuGH, a.a.O., Rn. 39

[49] EuGH, a.a.O., Rn. 39

[50] EuGH, a.a.O., Rn. 36.

[51] EuGH, a.a.O., Rn. 40.

[52] EuGH, a.a.O., Rn. 41.

[53] Vgl. EDSA Leitlinie 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte vom 29.1.2020.

[54] EuGH, a.a.O., Rn. 42.

[55] EuGH, a.a.O., Rn. 45.

[56] Hierzu führt die Art.-29-Datenschutzgruppe zu Recht an: „In der Praxis werden nur äußerst selten Situationen auftreten, in denen der Verantwortliche die Unmöglichkeit, den betroffenen Personen die Informationen bereitzustellen, darlegen kann.“, Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, Rn. 59, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen

[57] Art.-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679, WP 260 rev.01, Rn.  62, angenommen am 29.11.2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 11.4.2018, per Beschluss des EDSA vom 25.5.2018 übernommen.

[58] Vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 14 DS‑GVO Rn. 54.

[59] Vgl. Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 49.

[60] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art.  14 Rn.  13; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 14 DS‑GVO Rn. 54.

[61] Dazu Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 14 DS‑GVO Rn. 54

[62] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 13 Rn. 11.

[63] Vgl. etwa Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 49.

[64] Hierzu führt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz mit Blick auf Fotografieren in der Öffentlichkeit aus: „Die Unterscheidung der beiden Ausnahmetatbestände fällt in diesem Fall nicht leicht, da die Personen für den Fotografen zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme potenziell erreichbar sein können, allerdings nur für einen kurzen Zeitpunkt und bei einer großen Anzahl von Menschen realistischer Weise auch nicht bezüglich aller Betroffenen.“, Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Vermerk [Stand: März 2018]: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS‑GVO außerhalb des Journalismus, S. 8

[65] Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, Art. 14 DS‑GVO Rn. 55.

[66] Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 14 Rn. 14

[67] Wie etwa die Bereitstellung von Informationen über das Schutzkonzept für die Öffentlichkeit, vgl. Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 14 Rn. 17.

[68] Vgl. Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 14 Rn. 14

[69] Vgl. Paal/Pauly/Paal, DS‑GVO, Art. 14 Rn. 35: „zumindest diskutabel“, m.w.N.

[70] Vgl. etwa Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 13 Rn. 49 zum Einsatz einer Dashcam im fließenden Verkehr.

[71] Vgl. oben Videoüberwachung; so auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn.  27 unter Verweis auf HmbBfDI, Vermerk: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS‑GVO außerhalb des Journalismus, 3/2018, 6 ff.; ebenso LDI NRW, Rechtliche Bewertung von Fotografien einer großen Anzahl von Personen nach DS‑GVO außerhalb des Journalismus, S.4; Jaksch/Hoffmann ZD, 2022, 605 (609 f.); vgl. auch Schröder ZD 2021, 302 (306 f.) bezogen auf Dashcams.

[72] So auch Sydow/Marsch/Ingold, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 13 Rn. 11

[73] Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn. 24.

[74]  BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 13 DS‑GVO Rn. 95

[75] So auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art. 13 DS‑GVO Rn. 24.

[76] Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art.  13 DS‑GVO Rn. 24.

[77] BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 2025, Art. 13 DS‑GVO Rn. 95.

[78] So auch im Ergebnis Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, Art. 13 DS‑GVO Rn. 22.