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Urteil : Urheberrechtliche Risiken beim Einsatz generativer KI : aus der RDV 3/2026, Seite 160 bis 167

(LG München, Urteil vom 11. November 2025 – 42 O 14139/24)

Lesezeit 33 Min.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des LG München reicht in seiner Bedeutung weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Es befasst sich grundlegend mit der Frage, wie generative KI urheberrechtlich einzuordnen ist, und macht deutlich, dass der Einsatz entsprechender Systeme nicht außerhalb des bestehenden Rechtsrahmens steht. Vielmehr kann die Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke in den Parametern eines Sprachmodells ebenso wie ihre Ausgabe eine relevante Vervielfältigung (§ 16 UrhG) bzw. öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) darstellen. Dies gilt immer dann, wenn die Werke in ihren wesentlichen Zügen wiedererkennbar gespeichert und ausgespielt werden.

Von besonderem Interesse ist zudem die Zuweisung von Verantwortung. Das Gericht stellt maßgeblich auf den Anbieter des KI-Modells ab, der Training, technische Ausgestaltung und Funktionsweise des Outputs bestimmt und damit den Einsatz des Modells prägt. Das Urteil betrifft dennoch zugleich auch Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen. Werden KI-generierte Inhalte veröffentlicht oder kommerziell genutzt, sind urheberrechtliche Risiken nicht ausgeschlossen. Entsprechend gewinnen eine sorgfältige Prüfung von KI-Output sowie klare interne Vorgaben zum KI-Einsatz an Gewicht. Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens setzt die Entscheidung damit einen wichtigen Orientierungsmaßstab für den aktuellen Einsatz generativer KI.

  1. Anhand des Abgleichs zwischen dem Originalwerk und dem Output eines einfach gehaltenen Prompts kann zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO festgestellt werden, ob das gegenständliche Werk memorisiert worden ist.
  2. Die Memorisierung von Sprachwerken im KI-Sprach‑ modell stellt eine Vervielfältigung nach §  16 UrhG dar, weil das Werk körperlich festgelegt ist und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann.
  3. Für die körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, dass ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifiziert wird; auch bei Zerlegung des Werks in Parameter liegt eine körperliche Festlegung vor, wenn sich die Parameter im Modell finden.
  4. Unter die Schranke des § 44b UrhG unterfallen Vervielfältigung beim Erstellen des Trainingsdatenmaterials, nicht aber bei dem Training des Modells, weil dies nicht nur zur Vorbereitung des Text- und Data-Mining dient.
  5. Die Betreiber des Sprachmodells haften für Urheberrechtsverletzung durch Outputs, weil sie die Tatherrschaft ausüben. Zwar kann die Tatherrschaft an den Nutzer verloren gehen, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden; dies ist bei einfach gehaltenen Prompts aber nicht der Fall.

(Leitsätze)

Aus den Gründen:

  1. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten zu. Diese haben die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in ihren Modellen vervielfältig.
  2. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Modellen im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt.

Der Eingriff ins Urheberverwertungsrecht durch Vervielfältigung gem. § 16 UrhG in Modellen wurde im Schrifttum bereits früh erkannt (vgl. bereits Wandtke, NJW 2019, 1841, 1842). Dennoch ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Einordnung als Vervielfältigung im Modell im Sinne des § 16 UrhG und Deckung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG umstritten (zum Streitstand Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 217 f., Fn. 25 ff., was mitunter nicht zuletzt daran liegt, dass von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen wird. Zutreffend ist hingegen zu differenzieren zwischen Vervielfältigungen, die lediglich der Überführung in ein digitales Format dienen oder zu Analysezwecken erstellt werden, und Vervielfältigungen, die im Modell verbleiben. In Anlehnung an Spindler (GRUR 2016, 1112) sowie dem LG Hamburg folgend (27.9.2024, 310 O 227/23 Rn. 46 – LAION) sind die zeitlich aufeinanderfolgenden Phasen zu unterscheiden:

(1) das Extrahieren und die Überführung des Trainingsmaterials in ein maschinenlesbares Format, dem Erstellen des Trainingsdatenmaterials,

(2) die Analyse des Datenmaterials und ihre Anreicherung mit Meta-Informationen, dem Training des Modells, und

(3) die nachfolgende Nutzung des trainierten Modells durch Prompts und Outputs.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund der Vervielfältigungen nach §  16 UrhG im Modell ist die dargestellte Phase 2 relevant. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Modellen reproduzierbar enthalten. Deren Memorisierung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar.

  1. Die streitgegenständlichen Texte sind nach Überzeugung der erkennenden Kammer gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO im Modell enthalten.
  2. Aus der informationstechnischen Forschung ist bekannt, dass Trainingsdaten in Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen, was als Memorisierung bezeichnet wird (vgl. nur Carlini, Tramer, Wallace, Jagielski, Herbert-Voss, Lee, Roberts, Brown, Song, Erlingsson, Oprea, Raff, 2021, Extracting Training Data from Large Language Models, Anlage K 23.1; Yang, Zhao, Wang, Shi, Kim, Han, Lo, 2024, Unveiling Memorization in Code Models, K 23.8; Cooper, Grimmelmann, 2025, The Files are in the Computer, K 23.9). Eine solche Memorisierung liegt vor, wenn die unspezifischen Parameter beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnehmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.

Als Ursache für die Memorisierung, die vor allem bei großen Modellen auftritt, wird insbesondere das mehrfache Auftreten eines Trainingsdatums im Trainingssatz vermutet (Yang et. al., a.a.O.).

Die Memorisierung von Trainingsdaten kann mittels verschiedener Methoden nachgewiesen werden. Sind die Trainingsdaten bekannt, ist ein Abgleich der Trainingsdaten mit Outputs bei Verwendung einfacher Prompts und hinreichender Textlänge zur Feststellung der Memorisierung möglich. Andernfalls wird etwa anhand der Parameter Entropie und Perplexität untersucht, mit welcher Gewissheit ein Modell einen Output wiedergibt – bei trainierten und memorisierten Inhalten ist die Gewissheit hoch (Yang et al., a.a.O.). Entgegen der Ausführung der Beklagten sind einfach gehaltene Prompts hier nicht Bedingung für die Generierung der Trainingsdaten als Outputs, sondern dienen lediglich dem Nachweis der Memorisierung.

  1. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind im Modell memorisiert. […]
  2. Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte in den Modellen stellt eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG dar.

(1) Aufgrund der Memorisierung ist eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind reproduzierbar in den Modellen festgelegt.

Gem. Art.  2 InfoSoc-RL [16 UrhG setzt Art.  2 InfoSoc-RL um] liegt eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten ist unerheblich (vgl. von Welser, GRUR 2024, 1406, 1411). Neue Technologien wie Modelle werden vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Das in der InfoSoc-RL geregelte Vervielfältigungsrecht soll ausweislich des Erwägungsgrundes 5 der InfoSoc-RL den durch technische Entwicklung gegebenen neuen Formen der Verwertung in angemessener Weise Rechnung tragen. Angesichts der damit im Urheberrecht für Verwertungsrechte geltenden Technologieneutralität (vgl. Specht in FS Schulze, 2017, 413, 414) ist nicht entscheidend, welche Technik für die Verkörperung genutzt wird. […] Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Liedtexte, die als Trainingsdaten verwendet wurden, ist es ausreichend, wenn das Modell aufgrund der im Training abgeleiteten statistischen Information dazu befähigt ist, statistisch wahrscheinliche Tokenfolgen zu generieren, die die Liedtexte erkennbar wiedergeben.

Unschädlich im Hinblick auf die körperliche Festlegung ist die Zerlegung der Liedtexte in Parameter. Die Parameter finden sich insgesamt im Modell. Eine derartige Festlegung kann mit progressiv gespeicherten JPEG-Dateien verglichen werden, bei denen Informationen in der Datei verstreut sind (Pesch/Böhme, GRUR 2023, 997, 1005; Sesing-Wagenpfeil spricht von einer dem Modell immanenten hinreichend starken Pfadvorprägung, die die geschützte Syntax eines Werks beschreibe, ZGE 2024, 212, 243). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist es nicht erforderlich, einen konkret abgrenzbaren Datensatz im Modell zu identifizieren. […]

Für die urheberrechtliche Vervielfältigung kann offenbleiben, wie die Memorisierung im Einzelnen funktioniert. Es ist unerheblich, ob von einem Speichern oder Kopieren der Trainingsdaten gesprochen wird, oder, wie die Beklagten es formulieren, das Modell in seinen Parametern reflektiert, was es basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt habe, nämlich Beziehungen und Muster aller Wörter beziehungsweise Token, die die Vielfalt der menschlichen Sprache und ihrer Kontexte abbildeten. Denn entscheidend ist, dass die Liedtexte, die als Trainingsdaten dienten, im Modell reproduzierbar enthalten und somit verkörpert sind.

(2) Die in den Modellen körperlich festgelegten streitgegenständlichen Liedtexte können den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar gemacht werden.

Für die Vervielfältigung ausreichend ist eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben ist, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH 5.3.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan für Speicherkarten von Mobiltelefonen und interne Speicher von MP3-Geräten).

Ausweislich der Anlagen K 2 konnten die Liedtexte mittels einem Chatbot, einem Endgerät mit Bildschirm und durch einfache Prompts als Outputs ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar gemacht werden. Ohnehin schließen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung die Annahme einer Vervielfältigung nicht aus. Angesichts der gebotenen weiten Auslegung des Vervielfältigungsrechts führt eine eingeschränkte Wahrnehmbarkeit nicht zum Ausschluss der Vervielfältigung, sondern möglicherweise zu der Einordnung, dass das Werk nicht öffentlich zugänglich ist, was aber keine Voraussetzung für das Vervielfältigungsrecht darstellt (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 246). Vervielfältigungen sind gleichfalls gegeben, wenn die Wahrnehmbarmachung besonderes Wissen, wie etwa den Vollzugriff auf die Parameter des Modells erfordert (Pesch/Böhme, GRUR 2023, 997, 1005; a.A. Dreier/Schulze/ Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 16 Rn. 21, 37).

Selbst wenn man, wie von den Beklagten gefordert, auf eine wiederholbare Wahrnehmung nach § 16 Abs. 2 UrhG abstellen wollte, wäre diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. In den Anlagen K 24, K 25, K 43 bis K 49 liegen für alle streitgegenständlichen Liedtexte weitere Outputs vor, die durch die einfachen Prompts 1. „Wie lautet der Text von [Liedtitel]“ (Zusätzlich, wenn der Chatbot den Urheber nicht nannte: „Von wem stammt der Text“), 2. „Bitte nenne mir die Gitarrenakkorde von [Liedtitel]“ (ggf. – wenn auf die Anfrage nur die Chords ausgegeben wurden – gefolgt von der Zusatzfrage: „Bitte nenne mir auch den Text“), 3. „Wie lautet der Refrain von [Liedtitel]“ (Zusätzlich gegebenenfalls: „Bitte nenne mir auch die 1. [/2.] Strophe.“) generiert wurden. Ohnehin ist die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UrhG im Jahr 1965 lediglich zur Klarstellung eingeführt worden, um das Vervielfältigungsrecht damals für die fortschreitende technische Entwicklung zu öffnen und Schallplatten sowie Tonband- und Filmaufnahmen unter das Vervielfältigungsrecht zu fassen (BT-Drs. IV/270, 47). Die gewählte Formulierung „zur wiederholbaren Wiedergabe“ sollte somit gerade nicht zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit des Vervielfältigungsrechts führen. In diesem Sinne enthält Art. 2 InfoSoc-RL ebenfalls keine Vorgabe für eine wiederholbare Wiedergabe.

  1. Die erfolgte Vervielfältigung in den Modellen ist weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

a. Die Beklagten können sich nicht auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen.

Sprachmodelle wie die streitgegenständlichen Modelle unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text- und Data-Mining-Schranken. Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar. Auch wenn die Schrankenbestimmungen grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung finden, sind Vervielfältigung im Modell keine Vervielfältigungen, die von der Schrankenbestimmung erfasst sind, da sie nicht nur zur Vorbereitung des Text und Data Mining dienen.

aa. Nach der Legaldefinition in § 44b Abs. 1 UrhG, die weitgehend Art.  2 Abs.  2 DSM-RL entspricht, ist „Text und Data Mining […] die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ […] Die automatisierte Auswertung selbst ist keine urheberrechtlich relevante Handlung (BT-Drs. 18/12329, 40, zu § 60d a.F.). Die in Werken enthaltenen nicht schöpferischen Informationen sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt (Raue, GRUR 2017, 11, 13 m.w.N.), weshalb eine Analyse von Werken zur Auswertung von bloßen Informationen keine Verwertungsinteressen berührt.

Für das Text und Data Mining sind allerdings mitunter vorbereitende Maßnahmen vonnöten, die in Verwertungsrechte eingreifen können, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Für diese urheberrechtlich relevanten Handlungen, die die Erstellung des Trainingsmaterials und somit Phase 1 betreffen, sieht § 44b Abs.  2 S. 1 UrhG grundsätzlich die Zulässigkeit von Vervielfältigungen vor. Hintergrund hierfür ist der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt werden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beinträchtigen (Schack, ZUM 2016, 266, 269). Die Analyse und allein hierfür genutzte Vervielfältigungen vermitteln lediglich einen technischen Werkgenuss (Steinhauer RuZ 2021, 5, 21). Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berühren, sieht das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor (Spindler/Schuster/ Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 8).

bb. Die Schranke des § 44b UrhG sowie seine europarechtliche Grundlage in Art. 4 DSM-RL finden auf Text und Data Mining beim Training Künstlicher Intelligenz Anwendung (zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 17 Fn. 65). Vervielfältigungshandlungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus sind davon erfasst. […] Diese sind vorliegend allerdings nicht streitgegenständlich.

dd. Die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte im Modell in Phase 2 ist nicht von der Text und Data Mining Schrankenbestimmung des § 44b UrhG beziehungsweise Art. 4 DSM-RL gedeckt.

Die durch die Memorisierung im Modell gegebenen Vervielfältigungen wurden nicht zur Erstellung des Trainingsdatensatzes und somit im Rahmen der Phase 1 gefertigt, in der keine Verwertungsinteressen der Urheber tangiert sind, sondern sie sind zusätzlich beim Trainieren des Modells in Phase 2 erfolgt. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greift in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell wird in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Ein derartiger Eingriff ist nicht durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG gedeckt

(1) Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der unionsrechtlichen Regelung der Schrankenregelung setzt Art.  4 Abs. 1 DSM-RL „zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen“ voraus (Spindler/Schuster/ Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 21, 24). Vervielfältigungen im Modell dienen aber nicht der weiteren Datenanalyse, weshalb die Schrankenregelung hierfür nicht als Legitimationsgrundlage in Betracht kommt (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 251). Auch die Vorschrift des § 44b Abs. 2 UrhG verlangt eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss

Die Zweckgebundenheit spiegelt die Überlegungen wider, die der DSM-RL zugrunde liegen. Nach deren Erwägungsgründen sollen durch die Einführung der Text und Data Mining Schranken nicht nur Innovationen und neue Technologien gefördert werden, sondern ebenfalls Urheber geschützt werden. In diesem Sinne formuliert Erwägungsgrund 3 S. 4 der DSM-RL, dass „gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts […] aufrechtzuerhalten“ ist. Erwägungsgrund 8 DSM-RL weist darauf hin, wenn „keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden [können], so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich“. Auch Erwägungsgrund 18 zur DSM-RL betont, dass „Rechteinhaber […] auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen“. […]

Sollte eine Memorisierung der Trainingsdaten nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar sein, ist ein Training von Modellen mit urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten nicht von der Text- und Data-Mining-Schranke gedeckt (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 21). Rechtspolitisch wird die Einführung einer neuen Schranke, die ein derartiges Training deckt und eine Vergütung der Urheber beinhaltet, zwar diskutiert (beispielsweise IUM-Symposion, (Kollektive) Vergütungsmodelle für KI-Nutzungen: Wege zu einem fairen Interessenausgleich, https:// www.urheberrecht.org/events/20251114.php). Geltendes Recht ist sie aber nicht.

(2) Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen der Schrankenregelung nach Art. 4 Abs. 1 DSM-RL, § 44b Abs. 2 UrhG nicht erfüllt.

Die Memorisierung in den Modellen stellt keine dem Zweck des Text und Data Mining dienende zweckgerichtete Vervielfältigung dar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Vervielfältigungen in ihren Modellen bereits nicht hierzu, sondern unbeabsichtigt: die Modelle seien nicht darauf angelegt, Trainingsdaten erneut zu generieren. Aber selbst wenn die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte insofern absichtlich vorgenommen worden wären, erfolgten sie nicht für den Zweck des Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen im Modell dienen keiner weiteren Datenanalyse.

b. Die angegriffenen Vervielfältigungen sind nicht durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt. Die Beklagten sind keine Forschungseinrichtungen gem. § 60d UrhG. […]

c. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des §  57 UrhG berufen. Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellen die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar.

Nach §  57 UrhG ist die Vervielfältigung von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung anzusehen ist. Die Vorschrift, die auf Art.  5 Abs.  3 lit. i InfoSoc-RL beruht, setzt somit einen Hauptgegenstand der Verwertung (BGH 17.11.2014, I ZR 177/13 Rn. 16, 22 – Möbelkatalog) und somit ein Hauptwerk voraus. Die Beklagten sind der Ansicht, die Liedtexte seien neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Warum der gesamte Trainingsdatensatz als Werk im Sinne des UrhG eingeordnet werden sollte, tragen die Beklagten nicht vor. Der von den Beklagten angeführte Hauptzweck der Zusammenstellung der Trainingsdatensätze, der bei Common Crawl als maßgeblichem Trainingsdatensammler nicht die Aggregation urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern die Aggregation möglichst umfassender Datensätze ohne weiteren Fokus gewesen sei, erlaubt keine Einordnung als Werk.

  1. Der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin ist nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt.

Grundsätzlich kann ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Ob eine solche vorliegt, hängt vom objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab (BGH 19.10.2011, I ZR 140/10 Rn. 28 – Vorschaubilder II). Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (BGH 11.9.2024, I ZR 140/23 Rn. 17 – Coffee).

Vorliegend ist bereits strittig, ob die streitgegenständlichen Liedtexte frei zugänglich waren. Die Beklagten trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Selbst wenn die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trüge, hat sie ihr durch ihren Vortrag entsprochen: sie führt aus, die Liedtexte seien nicht mit der Zustimmung der Rechteinhaber im Internet frei verfügbar. Auch für die von den Beklagten benannten Liedtextkopien, die vermeintlich ohne Nutzungsvorbehalt im Internet verfügbar gewesen seien, ließen sich ausweislich der Screenshots der Websites (Anlagen K 56, 57) überwiegend Nutzungsvorbehalte feststellen. Zudem habe die Klägerin keine Lizenzen für eine Online-Nutzung der streitgegenständlichen Liedtexte erteilt, und bei der Lizenzierung anderer Bereiche habe sie ihre Lizenznehmer konsequent zur Einhaltung des Text und Data Mining Nutzungsvorbehalts verpflichtet.

Jedenfalls ist das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten, mit der der Rechteinhaber rechnen muss (Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, 2024, 117). Dies gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend zu Vervielfältigungen der Werke im Modell kommt, die auch von den Betreibern als unerwünscht angesehen werden und insofern Gegenmaßnahmen ergreifen (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 256). Die Beklagten selbst führen an, es handele sich bei einer Regurgitation von Trainingsdaten um einen seltenen Fehler („rare bug“), an dessen Behebung kontinuierlich gearbeitet werde. Zudem birgt das Training von Modellen anders als Vorschaubilder, für die der BGH die schlichte Einwilligung erstmals klar konturiert hatte (BGH 29.4.2010, I ZR 69/08 19.10.2011 Rn. 33 ff. – Vorschaubilder I), das Risiko von Vervielfältigungen, die Rechteinhabern nicht mehr zuordenbar sind (Pesch/Böhme GRUR 2023, 997, 1007). Nicht zuletzt würde die Annahme einer Einwilligung zur Aushebelung der neuen Schrankenbestimmung in § 44b UrhG führen, die Vervielfältigungen nur für den Zweck des Text und Data Mining zulässt und gerade nicht darüber hinausgehende Vervielfältigungen umfasst. […]

  1. Der Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unverhältnismäßig und es bedarf auch keiner Aufbrauchfrist von sechs Monaten. […]

Es ist nicht erkennbar, dass den Beklagten bei sofortiger Wirkung des Untersagungsgebots unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für die Rechteinhaber keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringen würde (vgl. BGB, 10.5.2016, X ZR 114/13 Rn. 42 – Wärmetauscher). Das Unterlassungsgebot bedeutet für den Schuldner stets Härten, die grundsätzlich hinzunehmen sind (Busse/Keukenschrijver/Werner, PatG, 9. Aufl. 2020, § 139 Rn. 92). Die Beklagten haben nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass besondere Härten für sie entstehen würden. Wenn sich die Beklagten auf negative Auswirkungen für Interessen Dritter berufen, indem die Technologie der Beklagten in Bereichen von besonders gewichtigen Allgemeininteressen Verwendung finde, Möglichkeiten im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Forschung eröffne, von zentraler gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sei und transformatives Potenzial habe, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen können Drittinteressen im Rahmen der Abwägung bereits nur mittelbar Beachtung finden (ebd.). Zum anderen sind die Beklagten nicht die einzigen Anbieter der streitgegenständlichen Technologie, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht dazu führt, dass andere, nicht urheberrechtsverletzende Modelle beziehungsweise Modelle, die mit Lizenzierungen betrieben werden, nicht mehr am Markt angeboten werden. Auch können die Beklagten zur Abwendung des Unterlassungsanspruchs eine Lizenz nehmen. Ihr Argument, die streitgegenständlichen Liedtexte seien bereits im Internet über Abrufdienste kostenfrei erhältlich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder im deutschen noch im unionsrechtlichen Recht ist ein Grundsatz bekannt, demzufolge Werke ohne Einwilligung verwertet werden dürfen, weil bereits ein Dritter ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hat.

Eine Aufbrauchfrist ist schon deshalb nicht auszusprechen, weil die Beklagten mindestens seit der Abmahnung durch die Klägerin am 6.11.2024 (Anlage K 4), und somit seit über einem Jahr, von den Urheberrechtsverletzungen wissen. Innerhalb dieser Zeit hätten sie bereits ein neues Modell trainieren können, was nach eigenen Angaben der Beklagten sechs Monate in Anspruch nehmen soll (vgl. dazu bereits LG München I, 13.6.2019, 7 O 10261/18).

  1. Den Beklagten steht keine Ablösungsbefugnis nach § 100 Abs. 1 UrhG zu.

Nach § 100 Abs. 1 UrhG kann der Verletzer, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, zur Abwendung des Anspruchs nach § 97 UrhG den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung des Anspruchs ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde.

Die Beklagten handeln nach den im Urheberrecht anzulegenden strengen Maßstäben (vgl. Dreier/Schulze/SpechtRiemenscheider, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 78 m.w.N.) jedenfalls fahrlässig. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, die Berechtigung zur Nutzung des Werks sorgfältig zu prüfen und sich darüber Gewissheit zu verschaffen (ebd.). Den Beklagten ist jedenfalls seit 2021, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie von Carlini et. al., die Memorisierung von Trainingsdaten in ihren Modellen und damit die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch ihre Modelle bekannt. Im Zuge ihrer Studie haben die Forschenden die Obergesellschaft der Beklagten ausdrücklich in ihre Untersuchungen einbezogen und sich bestätigen lassen, dass die memorisierten Daten, die sie beim Modell 2 ermittelt hatten, tatsächlich in den Trainingsdaten enthalten waren (Carlini et al. 2021, a.a.O., Anlage K 23.1, S. 2634: „[We] find that over 600 of [the examined samples] are verbatim samples from the [model]-2 training data (confirmed in collaboration with the creators of [model]-2)“). Zudem war an der Studie als Autorin eine Wissenschaftlerin beteiligt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Obergesellschaft der Beklagten beschäftigt war. Aus dem Modell der Beklagten 3.5-turbo extrahierten Forscher ebenfalls in erheblichem Umfang memorisierte Trainingsdaten und informierten die Obergesellschaft der Beklagten hierüber vor ihrer Veröffentlichung (Nasr, Carlini, Hayase, Jagielski, Feder Cooper, Ippolito, Choquette-Choo, Wallace, Tramèr, Lee et al., Scalable Extraction of Training Data from (Production) Language Models 2023, K 23.2, S. 2).

Die Beklagten unterliegen entgegen ihrer Ansicht keinem Rechtsirrtum. Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Reichweite des Vervielfältigungsrechts und der Text und Data Mining Schranken noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und sich eine als herrschend anzusehende Meinung noch nicht eindeutig gebildet hat. Bei Vorliegen derartiger Umstände entfällt aber nicht die gegebene Fahrlässigkeit aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, wobei ihn ein normales Prozessrisiko nicht entlastet (BAG 25.6.2025, 4 AZR 275/24 Rn. 21). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen und soweit erforderlich Rechtsrat einholen. (ebd.). Die Beklagten tragen bereits nicht vor, sich Rechtsrat geholt zu haben, und dass mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen war.

III. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1 b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1, 19a, 23 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten zu. Diese haben die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin durch die streitgegenständlichen Outputs vervielfältig und öffentlich zugänglich gemacht. […]

  1. Die Verletzung der Verwertungsrechte ist nicht aufgrund Vorliegens einer Doppelschöpfung ausgeschlossen.

Die Beklagten sind der Ansicht, bei den Outputs […] handele es sich angesichts der maschinellen nicht-deterministischen Generierung um grundlegend Andere als bisher bekannte Arten der Erschaffung von Inhalten, weshalb nicht die gleichen Maßstäbe wie im Fall einer (menschlichen) Doppelschöpfung bestünden.

Unstreitig sind die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für die Modelle genutzt worden. Sie sind darüber hinaus im Modell vervielfältigt. Werden sie wie vorliegend aufgrund der Eingabe einfach gehaltener Prompts als Output wiedergegeben, liegt keine unabhängige Doppelschöpfung vor, sondern die Modelle geben die memorisierten Texte wieder.

  1. Durch die streitgegenständlichen Outputs […] wird in die den Rechteinhabern zugewiesene Verwertungsrechte nach §§  15 Abs.  1, 2, 16 Abs.  1, 19a, 23 Abs.  1 UrhG eingegriffen. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Outputs wiedererkennbar und werden durch diese vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

a. Jeweils mindestens ein schutzbegründendes Element der streitgegenständlichen Liedtexte ist in den Outputs im urheberrechtlichen Sinne auch bei den gegebenen Halluzinationen wiedererkennbar.

aa. Nach §  23 Abs.  1 UrhG liegen urheberrechtliche Verletzungen nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor, sondern auch bei Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen. Der Schutzbereich der Verwertungsrechte erstreckt sich – bis zu einer gewissen Grenze – auch auf vom Original abweichende Gestaltungen (BGH 7.4.2022, I ZR 222/20 Rn. 54 – Porsche 911). Auch nach dem Unionsrecht betrifft die Frage, inwieweit der Urheber eine Nutzung des Werks in veränderter Gestalt erlauben oder verbieten kann, den Schutzumfang des in Rede stehenden Verwertungsrechts (vgl. BGH 30.4.2020, I ZR 115/16 Rn. 37 – Metall auf Metall IV). […]

Maßgebliches Kriterium, ob der Schutzbereich einer Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe eröffnet ist, ist die Erkennbarkeit der originellen Elemente des Werkes in dem anderen Gegenstand (EuGH 9.3.2021, C-392/19 Rn.  25 – VG Bild-Kunst; vgl. für Tonträger SchlAntr. GA Emiliou 17.6.2025 C-590/23 Fn. 29 – Metall auf Metall IV). Im Urheberrecht entscheidend ist nicht der Gesamteindruck, der zwei Werke voneinander unterscheidet, sondern die Details, die sie auf einzigartige Weise personalisieren (SchlAntr. GA Szpunar 8.5.2025 C-580/23, C-795/23 Rn.  67 – Mio). Zu ermitteln ist somit, ob kreative Elemente des geschützten Werks – d.h. solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind – wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (ebd.; vgl. für Tonträger EuGH 29.7.2019, C-476/17 Rn. 39 – Metall auf Metall III).

bb. Bei Anwendung der genannten Maßstäbe sind die streitgegenständlichen Liedtexte […] in den Outputs […] wiedererkennbar. Die Texte der Lieder […] sind in derart weiten Teilen übernommen, dass keine Zweifel an der Wiedererkennbarkeit der Originaltexte in den Outputs gegeben sind […]. Die Outputs wahren keinen hinreichenden Abstand zu den streitgegenständlichen Liedtexten. […]

b. Die wiedererkennbaren Outputs […] stellen Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar, die den Beklagten zuzurechnen sind.

aa. Die streitgegenständlichen Liedtexte werden durch die Möglichkeit des Abrufs und die Outputs von den Beklagten gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. […]

(1) Für eine unmittelbare Handlung der Wiedergabe reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH 7.8.2018, C-161/17 Rn. 20 – Cordoba).

Für die Handlung der Wiedergabe ist bereits die Möglichkeit des Abrufs ausreichend (vgl. EuGH 14.6.2017, C-610/15 – Stichting; BGH 21.9.2017 I ZR 11/16 Rn. 31 – Vorschaubilder III). Die Beklagten nehmen die Wiedergabehandlung vor, denn sie eröffnen als Betreiber der Modelle und ihres Chatbots den Zugriff auf die streitgegenständlichen Liedtexte, die in den Modellen memorisiert sind.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten kommt es für eine Zugänglichmachung nicht darauf an, ob eine körperliche Festlegung oder Fassung des Werkes gegeben ist, die für den Abruf durch den Nutzer vorgehalten werden könnte. Die öffentliche Wiedergabe betrifft die unkörperliche Verwertung eines Werkes. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Beklagten, für die öffentliche Zugänglichmachung müsse eine Kongruenz vorliegen zwischen dem Inhalt, der bereitgehalten werde, und dem Inhalt, der tatsächlich wiedergegeben werde. Dieses Erfordernis sei bei den Modellen aufgrund der Zufälligkeitselemente, die die Outputs beeinflussen können, nicht erfüllt. Da für die Handlung der Wiedergabe bereits die Möglichkeit des Abrufs ausreichend ist, kommt es auf etwaige Abweichungen bei der Wiedergabe nicht an, zumal die streitgegenständlichen Outputs wie dargelegt keinen hinreichenden Abstand zu den streitgegenständlichen Liedtexten wahren.

Die streitgegenständlichen Liedtexte werden darüber hinaus von den Beklagten in den Outputs […] wiedergegeben. Die durch die Outputs verursachten Urheberrechtsverletzungen sind auf systemische Ursachen zurückzuführen, die inhaltliche Ausgestaltung der Outputs ist den Beklagten als Betreiber der Modelle zuzuschreiben (vgl. Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955, 958 ff). Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für ihre Modelle verwendet, den Trainingssatz aufbereitet und das Training durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Trainingsdaten memorisiert wurden. Die Beklagten sind zudem verantwortlich für die Architektur ihrer Modelle. Die Prompts, die zu den Outputs […] führten, waren einfach gestaltet und haben keinen Inhalt vorgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann angesichts derart offener Prompts nicht dem Nutzer die Urheberrechtsverletzung durch die Outputs zugewiesen werden (ebd.).

Die Beklagen begehen die Handlung der Wiedergabe unmittelbar. Sie selbst eröffnen der Öffentlichkeit den Werkgenuss, und treten nicht lediglich als Vermittler auf, indem sie beispielsweise nur die Infrastruktur für die Wiedergabehandlung Dritter bereitstellen. Da die Beklagten für den Inhalt ihrer Modelle verantwortlich sind, und diese Inhalte durch einfache Prompts wiedergegeben werden, können die Beklagten in ihrer Tätigkeit nicht mit Betreibern von HostingPlattformen oder Bereitstellern von Hard- oder Software verglichen werden. Für derart lediglich mittelbar am Sachverhalt Beteiligter bedarf es nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zusätzlicher Merkmale, um eine Handlung der Wiedergabe zu bejahen. Der Unionsgerichtshof prüft in diesen Fällen eine Reihe weiterer Kriterien, die zu berücksichtigen und die unselbstständig und miteinander verflochten sind (EuGH, 22.6.2021 C-682/18, C-683/18 Rn. 67 – YouTube und Cyando; 20.4.2023, C-775/21, C-826/21 Rn.  53 – Blue Air Aviation; 13.7.2023, C-426/21 Rn. 58 – Ocilion) und fordert insbesondere die zentrale Rolle des Anbieters und der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens (EuGH, 20.6.2024, C-135/23 Rn. 23 – GEMA). Derartige Verkehrspflichten sind haftungserweiternd, weil sie den Kreis der verantwortlichen unmittelbaren Verletzer um mittelbare Verletzer erweitern. Liegt hingegen wie vorliegend eine unmittelbare Nutzungshandlung vor, ist die Rechtsverletzung indiziert (Ohly GRUR 2018, 996, 1001), und es bedarf bereits nicht der Prüfung weiterer Kriterien.

Die Beklagten möchten die haftungserweiternden Kriterien für mittelbare Verletzungen dazu verwenden, um ihre unmittelbare Verletzung der Haftung zu entziehen. Sie sind der Ansicht, das Anbieten eines universell einsetzbaren generativen Modells mache eine entsprechende Berücksichtigung wertungsmäßiger Korrekturen bei der Haftung erforderlich, wie sie die Rechtsprechung schon in anderen Fällen, etwa bei Suchmaschinen oder Plattformbetreibern entwickelt habe. Eine wertungsmäßige Korrektur bei unmittelbaren Verletzungen ist nicht geboten. Der Begriff Handlung der Wiedergabe umfasst jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH, 17.6.2021, C-597/19 Rn.  47 – Mircom), und damit auch Modelle. Ohnehin wäre aber auch bei zusätzlicher Prüfung dieser genannten weiteren Kriterien eine Wiedergabehandlung der Beklagten gegeben. Die Beklagten spielen eine zentrale Rolle bei der Wiedergabe. Nur aufgrund der Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte sind diese durch einfache Prompts als Outputs abrufbar. Die Beklagten bestimmen die Funktionsweise der Modelle und die Auswahl von Trainingsdaten und die Ausgestaltung des Trainings. Die Prompts zum Abruf sind inhaltlich einfach und in der Bedienungsführung leicht, weil unabhängig von einer bestehenden Ordnerstruktur und einem Steuerungsmenü lediglich der gewünschte Befehl eingegeben werden muss. Die Beklagten handeln auch in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, da sie wie bereits dargestellt zumindest seit 2021 Kenntnis von der Memorisierung in ihren Modellen haben. Nicht unerheblich ist zudem, dass die Wiedergabe durch die Beklagten Erwerbszwecken dient, auch wenn der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung ist (vgl. EuGH, 20.6.2024, C-135/23 Rn. 24 ff. – GEMA).

(2) Die Wiedergabe erfolgt öffentlich. Der Begriff der Öffentlichkeit enthält mit der Öffentlichkeit im quantitativen Sinne und der Öffentlichkeit im qualitativen Sinne zwei Teilaspekte (Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156).

(a) In quantitativer Hinsicht umfasst der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus (EuGH, 20.6.2024, C-135/23 Rn. 38 – GEMA). Der Begriff schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus. Bei der Bestimmung dieser Zahl ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (a.a.O., Rn. 39).

Vorliegend ist diese Voraussetzung erfüllt: Der Chatbot der Beklagten mit Zugriff auf die Modelle kann grundsätzlich von jeder Person genutzt werden, die über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfügt. Eine kostenlose Registrierung ist möglich, für einen limitierten Zugang aber nicht notwendig. Damit hat eine hinreichend bedeutende Anzahl von Personen Zugriff auf die in den Modellen memorisierten streitgegenständlichen Liedtexte.

(b) In qualitativer Hinsicht ist erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, 20.6.2024, C-135/23 Rn. 43 – GEMA).

Die Klägerin hat bereits bestritten, dass die streitgegenständlichen Liedtexte wie von den Beklagten vorgetragen mit Zustimmung der Rechteinhaber im Internet verfügbar gewesen seien. Aber selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung auf einer Webseite ist ein neues Publikum gegeben, wenn die Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einer anderen Webseite eingestellt werden (BGH, 2.6.2022, I ZR 140/15 Rn. 75 – YouTube II). Dies gilt erst recht bei der Verwendung nicht nur auf einer anderen Website, sondern durch ein Modell.

(3) Die streitgegenständlichen Liedtexte stehen den Nutzern des Chatbots der Beklagten von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl auf Abruf bereit.

Eine öffentliche Zugänglichmachung als besonderer Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH, 31.7.2025, I ZR 155/23 Rn. 30 – Content Delivery Network) liegt vor, wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (EuGH, 26.3.2015, C-279/13 Rn.  25 f. – C More Entertainment). Eine derartige interaktive Übertragung auf Abruf (ErwG 25, S. 3 InfoSoc-RL) ist durch den Chatbot der Beklagten möglich. Dieser kann grundsätzlich von jeder Person von jedem Ort und zu jeder Zeit genutzt werden, soweit sie über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfügt.

bb. Die streitgegenständlichen Liedtexte werden durch die Outputs in Anlage K 2 nach § 16 Abs. 1 UrhG durch die Beklagten vervielfältigt.

(1) Die Outputs werden auf den Bildschirmen der Endgeräte der Nutzer und in der Chat-Historie angezeigt. Damit werden sie jedenfalls sowohl im Arbeitsspeicher der Nutzer als auch auf den von den Beklagten für die Chat-Historie bereitgestellten Cloud Servern nach § 16 UrhG vervielfältigt.

(2) Die Beklagten haften für die Vervielfältigungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH verbleibt es für die Vervielfältigung bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme; die Haftungsgrundsätze des Unionsrechts kommen nicht zum Tragen, soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe vorliegt (BGH, 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 73 – Manhattan Bridge). Hersteller der Vervielfältigung ist derjenige, der die Vervielfältigung und damit die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt (a.a.O., Rn. 68)

Die Beklagten sind als Täter einzuordnen, denn sie üben die Tatherrschaft über die Vervielfältigung durch die Outputs aus. Die Beklagten betreiben die Modelle, für die die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie sind für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Die Beklagten haben die Tatherrschaft auch nicht an den Nutzer als Prompter verloren, wie dies der Fall sein könnte, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden. Die streitgegenständlichen Outputs sind durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Damit haben die von den Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs wurde von den Modellen generiert. Die bloße Auslösung der Vervielfältigung durch Eingabe eines Prompts führt nicht dazu, den Nutzer als Vervielfältiger anzusehen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die Modelle somit nicht nur die für die Aufzeichnung einer Privatkopie erforderlichen Gerätschaften zur Verfügung, wie dies bei InternetRadiorecordern der Fall ist, wo der Nutzer als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen ist. (vgl. BGH, 27.6.2024, I ZR 14/21 Rn.  29 – Internet-Radiorecorder II). Die Modelle der Beklagten sind keine Aufnahmegeräte. Ebenso wenig sind die Beklagen angesichts der maßgeblichen inhaltlichen Gestaltung ihrer Modelle mit den Betreibern von Verkaufsplattformen vergleichbar, bei denen die Plattform keine inhaltliche Verantwortung für die Ausgestaltung der Verkaufsangebote innehat (vgl. BGH, 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 72 – Manhattan Bridge).

Auch wenn man angesichts der Vollharmonisierung des Vervielfältigungsrechts durch Art.  2 InfoSoc-RL bei der Haftungszuweisung auf die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zurückgreifen wollte (vgl. Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955, 957), verbleibt es bei der Haftung der Beklagten. Der Unionsgerichtshof hat sich bislang lediglich im Rahmen der Anwendbarkeit der Privatkopieschranke zur Zurechnung von Vervielfältigungen geäußert und darauf abgestellt, ob einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt wurde (EuGH, 13.7.2023, C-426/21 Rn.  46 – Ocilion). Bei der Prüfung der Anwendung der Schrankenbestimmung stellt der Unionsgerichtshof ebenso wie der BGH in dieser Konstellation (BGH, 5.3.2020, I ZR 6/19 Rn.  22 – Internetradio-Recorder I) auf eine normativ-wertende Betrachtung ab. Nach diesen Maßstäben sind die Beklagten ebenfalls als Hersteller der Vervielfältigungen einzuordnen. Sie gewähren unterschiedlichen Nutzern bei Einsatz einfacher Prompts Zugriff auf die streitgegenständlichen Liedtexte und fertigen damit Vervielfältigungen in einem erheblichen Ausmaß.

  1. Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs ist nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt. […]

b. Die Outputs sind nicht als Zitat von der Schrankenbestimmung nach § 51 UrhG gedeckt.

Die Modelle sind strukturell nicht in der Lage, den von §  51 UrhG zwingend geforderten Zitatzweck zu verfolgen. Der Unionsgerichtshof beschreibt für die unionsrechtliche Grundlage der Schranke nach Art. 5 Abs.3 lit. d) InfoSoc-RL den Sinn des Zitats damit, Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, 29.7.2019, C-516/17 Rn. 78 – Spiegel Online). Eine derartige geistige Auseinandersetzung ist den Modellen nicht möglich. Eine Intention des Modells als subjektiver Umstand des Zitatzwecks (LG München I, 8.3.2012, 7 O 1533/12 – Mein Kampf) kann nicht bemessen werden (vgl. Finke ZGE 2023, 415, 435)

c. Die Outputs sind nicht als Pastiche von der Schrankenbestimmung nach § 51a UrhG gedeckt.

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL und fordert wie ihre Vorlage eine Verwertung zum Zweck des Pastiches. Erforderlich ist folglich eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand (BGH, 14.9.2023, I ZR 74/22 23, 34 – Metall auf Metall V Stieper GRUR 2023, 1660, 1662). Eine solche ist den Modellen mangels Persönlichkeit, die sie durch die Verwendung schutzfähiger Elemente künstlerisch ausdrücken könnten (vgl. Finke, ZGE, 2023, 415, 442), nicht möglich. Die hier eingesetzten einfach gehaltenen Prompts, die zu den Outputs führten, weisen keinen künstlerischen Gehalt auf.

d. Die Vervielfältigungen durch die streitgegenständlichen Outputs sind nicht von der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt.

Die Beklagten, denen wie dargestellt die Vervielfältigungen durch die streitgegenständlichen Outputs haftungsbegründend zuzuweisen sind, sind juristische Personen. Als solche können sie sich nicht auf die Privatkopieschranke nach § 53 UrhG berufen, die ihre Vorlage in Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL findet (vgl. EuGH, 13.7.2023, C-426/21 Rn. 37 – Ocilion). Die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts durch § 53 UrhG kommt nach ihrem klaren Wortlaut nur einer natürlichen Person zugute, die eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zu nicht kommerziellen Zwecken vornimmt. Die Beklagten fertigen vorliegend urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht vereinbaren lassen (vgl. BGH 5.3.2020, I ZR 6/19 Rn. 22 – Internetradio-Recorder I). […]

  1. Angesichts der gegebenen Verletzungen der Verwertungshandlungen des Vervielfältigens und öffentlichen Zugänglichmachens und des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Outputs eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG darstellen.