Urteil : Mitbestimmung bei Einrichtung einer Facebook-Seite des Arbeitgebers (Ls) : aus der RDV 4/2015, Seite 210
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 9 TaBV 51/14 –)
- Für einen Antrag gerichtet auf die Unterlassung des Betriebes einer Facebook-Seite des Arbeitgebers ist der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig. Der Konzernbetriebsrat ist originär zuständig, wenn die Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und das Regelungsziel nur durch eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erreicht werden kann. Ein entsprechendes zwingendes Erfordernis für die konzerneinheitliche Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Auf dieser Grundlage besteht bei dem Betrieb einer unternehmenseinheitlichen Facebook-Seite durch den Arbeitgeber schon technisch ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung.
- Der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht verletzt. Auch wenn der Arbeitgeber mit Suchmaschinen nach Kommentaren Mitarbeiter betreffend suchen kann, fehlt es an einer Aufzeichnung durch eine technische Einrichtung. Denn die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d.h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Allein dass Mitarbeiter auf der Facebook-Seite von Dritten negativ bewertet werden und dass der Arbeitgeber mit den Facebook-eigenen Möglichkeiten gezielt nach negativen Einträgen suchen könnte, führt nicht dazu, dass er eine technische Einrichtung betreibt.
- Nichts anderes ergibt sich aus den von Facebook angebotenen statistischen Auswertungen. Denn diese betreffen nicht die Mitarbeiter. Es geht bei der Funktionalität „Messungen und Statistiken“ um die Auswertung der Kundenbelange. Auch hinsichtlich der Administratoren liegt kein Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. Denn der Arbeitgeber hat eine globale „Administratoren Kennung“ vergeben, die von allen Personen genutzt werden kann, die mit der Pflege der Seite beauftragt sind.