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Urteil : Voraussetzungen für Grundbucheinsicht durch einen Pressevertreter (Ls) : aus der RDV 4/2016, Seite 215

(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20. April 2016 – 34 Wx 407/15 –)

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Die Gestattung von Grundbucheinsicht an einen Pressevertreter setzt voraus, dass das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret dargelegt wird und sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (vgl. BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00). – Im konkreten Fall verneint für Recherchen „u.a. in Belangen von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften“ und „Begleitung“ einer Person in einem Verfahren gegen die öffentliche Hand.