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Urteil : Unerlaubte Datenübermittlung im privaten Umfeld : aus der RDV 4/2017, Seite 202

(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2017 – 5 O 400/15 –)

Archiv RDV
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  1. Gibt ein Gläubiger eines privaten Darlehens die Kontodaten und -bestände des Schuldners an einen Dritten „nur so zur Info“ mit der Information weiter, der Schuldner sei pleite, verstößt er einerseits gegen § 28 BDSG und andererseits gegen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
  1. Das sog. Haushaltsprivileg (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG) kommt nicht zur Anwendung, da die Übermittlung nicht ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke erfolgt.

(Nicht amtliche Leitsätze)