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Urteil : Zur vollständigen Einsicht in Akten des Sozialpsychiatrischen Dienstes (Ls) : aus der RDV 4/2017, Seite 201 bis 202

(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 14 PS 1/17 –)

Archiv RDV
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  1. Personenbezogene Daten Dritter, die gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst Auskünfte erteilt oder in anderer Weise an der Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke mitgewirkt haben, sind wesensmäßig geheimhaltungsbedürftig.
  1. So können berechtigte Interessen Dritter im Sinne des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und therapeutische Gründe im Sinne des § 36 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke einer Offenlegung entgegenstehen.

(Leitsatz zu 2 nicht amtlich)