Urteil : Arbeitgeber darf Testpflicht für Mitglieder eines Orchesters anordnen (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 223
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –)
- Ein Arbeitgeber kann einseitig Corona-Tests anordnen, um auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Testverweigerung kann der Arbeitnehmer freigestellt werden.
- Hat der Arbeitgeber zur Bekämpfung der Pandemie zunächst technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet und sodann ein Hygienekonzept erarbeitet, das für Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCRTests alle ein bis drei Wochen vorsah, so entsprechen die diesbezüglichen auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen billigem Ermessen i.S.v. § 106 GewO. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig.
- Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig.
(Nicht amtliche Leitsätze)