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Urteil : Benachteiligende Stellenausschreibung und Entschädigung einer abgelehnten Bewerberin wegen Transsexualität (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 230

(Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2022 – 7 Ca 2291/21)

Archiv RDV
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  1. Sucht ein Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung „coole Typen“, begründet dies jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag des abgelehnten Bewerbers noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1, 11 AGG. (Rn. 29)
  1. Sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wie auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG erstrecken ihren Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts auf transsexuelle Personen, die sich nicht mehr dem Geschlecht, dem sie im Zeitpunkt ihrer Geburt zugeordnet wurden, sondern einem anderen Geschlecht zugehörig fühlen. Für diesen Schutz bedarf es weder einer Angleichung des Vornamens noch eines Statuswechsels des Geschlechts noch einer Geschlechtsumwandlung; es genügt, wenn biologisches und psychisches Geschlecht nachhaltig auseinanderfallen. (Rn. 32)
  2. Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Transsexualität für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast gem. § 22 AGG, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde. (Rn. 40) 4. Leitet der Arbeitgeber die Bewerbung eines potentiellen Arbeitnehmers unbefugt und mit einem negativen Kommentar versehen an externe Dritte weiter, kann dies Entschädigungsansprüche des Bewerbers wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslösen. (Rn. 53)

(Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 7 Sa 73/22)