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Urteil : Keine Einsicht in Patientenunterlagen zwecks Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 225

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2022 – 3 C 1.21 –)

Archiv RDV
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Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Patientenakten sind keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne der Vorschrift.