DA+

Urteil : Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen werden (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 230 bis 231

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2022 – 1 K 4290/209 –)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.
  1. Ansprüche auf Erholungsurlaub von verbeamteten Lehrkräften verfallen in NRW nach 15 Monaten auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat.
  1. Die insoweit vom EuGH aufgestellten Grundsätze finden bei Lehrkräften keine Anwendung. Sinn des Hinweises ist es, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn vor dem Verfall zu bewahren. Dieser Zweck greift aber bei Lehrkräften nicht, weil ihr Urlaub nach den nordrhein-westfälischen Regelungen automatisch mit den Schulferien als abgegolten gilt.
  2. Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien ist nicht möglich. Lehrkräfte müssen daher auch ihren Erholungsurlaub weder anzeigen noch genehmigen lassen. In einer solchen Situation läuft ein Hinweis auf den Verfall von vornherein ins Leere, weil die Lehrkräfte bereits durch die unterrichtsfreie Zeit automatisch in die Lage versetzt werden, ihren Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren.

(Nicht amtliche Leitsätze)