Aufsatz : Personalausweis- und Passkopien im modernen und arbeitsteiligen Rechtsverkehr – Realitätsfernes Verbot der Weiterleitung von Kopien? : aus der RDV 4/2024, Seite 205 bis 207
Das deutsche Passgesetz (PassG) stellt sich seit Beginn des Grundgesetzes gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG als Ausfluss der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes dar. Dies gilt – seit der Föderalismusreform – ebenso für das Ausweiswesen, welches sich im Personalausweisgesetz (PAuswG) findet.[1] Aufgrund dessen und der u.a. daraus resultierenden Ähnlichkeit der Regelungsaufgaben der beiden Rechtsmaterien verwundert es nicht, dass § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG es gleichermaßen grundsätzlich untersagen, dass andere Personen als der Inhaber des Passes bzw. Personalausweises Ablichtungen, d.h. ebenfalls Kopien, weitergeben. Wenige – insbesondere tätige Rechtsanwälte – wissen jedoch, dass die Normen als Ordnungswidrigkeiten mit vergleichbar hohen Summen[2] jeweils bußgeldbewährt ausgestaltet sind, vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 PassG bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 PAuswG.
Dieses Verbot der Weitergabe von Ablichtungen von Pässen und Personalausweisen durch Dritte ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Der Beitrag befasst sich vor allem mit der Frage, ob die Rechtslage de lege lata den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entspricht und gegebenfalls eine Veränderung erfahren muss. Hierzu liefert der Beitrag einen Ausblick, unterbreitet Vorschläge für eine Gestaltung der Rechtslage de lege ferenda und hofft, damit zum rechtswissenschaftlichen Diskurs einer doch überschaubar bearbeiteten Rechtsmaterie anzuregen.
I. Darstellung der Rechtslage de lege lata
1. Zulässigkeit von Ablichtungen
Gemäß des § 18 Abs. 1 PassG bzw. § 20 Abs. 1 PAuswG ist die Benutzung von deutschen Pässen und Personalausweisen als Ausweis- und Legitimationspapier im nicht öffentlichen Bereich erlaubt. Diese zunächst als selbstverständlich erscheinende Norm stellt sich mit Blick auf die historische Entwicklung beider Materien als Ausfluss des doch eher langwierigen Wandels der jeweiligen Dokumente – insbesondere des Personalausweises – vom hoheitlichen Ausweisdokument hin zum multifunktionalen Identitätsnachweis dar.[3] Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017[4] wurde in Ansehung und stringenter Fortführung dieser Rechtsentwicklung eine Regelung in das Gesetz eingeführt, welche es dem deutschen Bürger erlaubt, dass Pässe bzw. Personalausweise abgelichtet werden können.
Diese Rechtsentwicklung lässt sich auf die zu § 20 Abs. 2 aF PAuswG entflammte Diskussion hinsichtlich grundsätzlich untersagten Einscannens und Kopieren von Personalausweisen, insbesondere auch der Verfassungskonformität der Norm[5] , zurückführen.[6] Dieses Verbot wurde von dem Gesetzgeber zurecht als nicht praxis- und lebensnah empfunden.[7] Der Gesetzgeber hat vielmehr richtigerweise – wenn auch spät – erkannt, dass der allgemeine und professionelle Rechtsverkehr u.a. aufgrund der technisch veränderten Rahmenbedingungen ein berechtigtes Bedürfnis für Kopien, Fotos bzw. Scans hat und somit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG stärkere Bedeutung beigemessen.[8]
Daher ist es nunmehr gem. § 18 Abs. 3 S. 1 PassG und § 20 Abs. 2 S. 1 PAuswG möglich, Pässe bzw. Personalausweise „abzulichten“, d.h. zu fotokopieren, fotografieren und einzuscannen.[9] Hierbei ist es Voraussetzung, dass der Pass- bzw. Personalausweisinhaber für den Fall, dass ein Dritter die Ablichtung vornimmt, seine (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung i.S.d. §§ 182 ff. BGB erteilt hat (1), und die Ablichtung als solche eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist (2).[10]
Mithin stellt es sich für die Praxis als sinnvoll dar, entsprechend Kopien auch als solche zu beschriften und eindeutig kenntlich zu machen, dass es sich um keinen „unmittelbaren“ Pass bzw. Personalausweis handelt, sodass der Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf ein amtliches legitimes Ausweispapier entsprechend geschützt bleibt.[11]
2. Unzulässigkeit der Weitergabe
a) Grundsatz
Gem. § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG ist es nicht erlaubt, dass ein anderer als der Pass- und Personalausweisinhaber eine solche Ablichtung an „Dritte“ weitergibt.
(i) Dritte i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG Unter den Begriff des „Dritten“ fällt jede Person, gegenüber der der Pass- bzw. Personalausweisinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat oder der er nicht direkt die Ablichtung selbst gegeben hat.[12] Hat der Inhaber etwa seine Zustimmung gegenüber einer einzelnen natürlichen Person erteilt, so darf diese Person die Ablichtung an niemanden weitergeben.[13] Erfolgt die Zustimmung gegenüber einer Organisation – etwa einer Gesellschaft –, so hat der Gesetzgeber die Problematik der internen Weitergabe zumindest in der Gesetzesbegründung erkannt und eine physische sowie elektronische Weitergabe innerhalb der Organisation exkludiert, d.h. mithin nicht als Weitergabe an Dritte im rechtstechnischen Sinne begriffen.[14]
(ii) Begriff der „Weitergabe“ Der Begriff der Weitergabe wird weder durch das Gesetz noch durch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich definiert.[15] Unzweifelhaft ist hierunter jedenfalls die Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Ablichtung zu verstehen.
b) Gesetzliche Ausnahmen
Gem. § 18 Abs. 3 S. 2 PassG darf in Ausnahme des grundsätzlichen Verbots der Weitergabe die solche zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber erfolgen, wenn der Passinhaber der Weitergabe zugestimmt hat. Überdies gibt es gesetzlich kodifizierte Fälle wie z.B. § 172 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) in denen eine Weitergabe der Ablichtung in Abweichung zu § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG zulässig ist. Diese Normen schaffen jedoch nur für den jeweiligen fachspezifischen Bereich sachlich eng umgrenzte Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit der Weitergabe durch Dritte und weisen daher schon keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken auf.
c) Rechtsfolge des Verstoßes
Ein vorsätzlicher (vgl. § 10 OWiG) Verstoß gegen das Verbot der Weitergabe von Ablichtungen durch andere Personen als den Dokumenteninhaber wird als Ordnungswidrigkeit im Falle des Passes gem. § 25 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 PassG mit bis zu 30.000 € und im Falle des Personalausweises gem. § 32 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 PAuswG mit bis zu 3.000 € geahndet.
Problematisch wird jedoch regelmäßig die Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit sein. Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich, weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, § 11 Abs. 2 OWiG. Ob der durchschnittliche Bürger sich darauf berufen kann, dass er das Bestehen der Rechtsvorschrift nicht kennt, ist mangels ersichtlicher Rechtsprechung nicht eindeutig zu bejahen. Allerdings könnte dies – gerade bei zuvor erteilter Zustimmung der Weitergabe – aufgrund fehlendem aktuellen bzw. potenziellen Unrechtsbewusstseins regelmäßig der Fall sein.[16]
Anders wird die Frage mit Blick auf den strengeren Maßstab an das Unrechtsbewusstsein wohl zu beantworten sein, wenn es sich bei dem Handelnden um einen Rechtskundigen (etwa Rechtsanwalt oder rechtlich versierten Geschäftsmann) handelt.[17] Insoweit ist ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für den Rechtskundigen zu bejahen.
3. Regelungszweck der § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG
Der Rechtsverkehr vertraut im nicht öffentlichen Bereich vor allem darauf, dass derjenige, der ein amtliches Ausweispapier im Geschäfts- und Rechtsverkehr benutzt, der berechtigte Inhaber ist.[18] Ein lebensnahes Beispiel hierfür wäre die Verwendung eines Personalausweises oder Reisepasses bei der Eröffnung eines Bankkontos. Der Rechtsverkehr vertraut darauf, dass die Person, die das Ausweisdokument vorlegt, auch tatsächlich die Person ist, die sie vorgibt zu sein, und somit der berechtigte Inhaber des Kontos wird. Das Vertrauen der jeweiligen Parteien im Geschäfts- und Rechtsverkehr, dass das vorgelegte Dokument echt ist und zutreffende Informationen beinhaltet, ist insofern regelmäßig ausschlaggebend für die Frage, ob man mit seinem jeweiligen Gegenüber kontrahiert[19] bzw. überhaupt kontrahieren darf[20].
Dieses schützenswerte Vertrauen besteht – wenn auch vermindert – ebenfalls bei Ablichtungen des jeweiligen Dokuments. Ausweislich der Gesetzesmaterialen wollte der Gesetzgeber jedoch lediglich anerkennen, dass zwar ein berechtigtes Interesse an der Kopie besteht, allerdings nicht aus der Gesetzesänderung gefolgt werden soll, dass es ihm gerade darum geht, dass eine Kopie an die Stelle der Urschrift im Rechtsverkehr treten soll.[21] Der Gesetzgeber hat gerade ausdrücklich betont, dass das „öffentliche Interesse an dem Personalausweis als einem verlässlichen, hoheitlichen Identifizierungsdokument zu wahren“ ist.[22] Aus diesen Erwägungen lässt sich schlussfolgern, dass der Gesetzgeber bewusst eine dem sachlichen Anwendungsbereich nach enge Norm für Weiterleitungen schaffen, keinen Platz für weitere Ausnahmen neben den ausdrücklich Kodifizierten lassen und somit der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauen in die Legitimität des ursprünglichen Ausweis- bzw. Passpapiers Vorrang einräumen wollte. Ein Verbot der Weiterleitung von Ablichtungen durch Dritte schützt dieses Vertrauen, indem es Missbrauchsmöglichkeiten – etwa durch Aneignung einer fremden Identität, unkontrollierbare Vervielfältigung oder unfreiwillige Preisgabe von personenbezogenen Daten – verhindert.
II. Auseinanderklaffen der Rechtslage de lege lata und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs
Trotz des legitimen Zwecks, das öffentliche Vertrauen in legitime Ausweis- und Passdokumente zu schützen und potenziellen Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern, ergeben sich jedoch im Rahmen des allgemeinen und professionellen Rechts- und Geschäftsverkehrs Konstellationen, in denen eine Weiterleitung von Ablichtungen durch Dritte gerade den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs[23] entspricht und daher eine Ausnahme von den o.g. Ordnungswidrigkeiten wünschenswert sein könnte.
Schließlich umfassen der § 18 Abs. 3 S. 2 PassG und § 20 Abs. 2 S. 2 PAuswG etwa auch sehr lebensnahe und praxisrelevante Fälle, wie etwa, dass ein Rechtsanwalt eine Ausweiskopie (mit Zustimmung des Mandanten) an den Notar oder die Gegenseite weiterleitet. Gerade mit Blick auf einen modernen, arbeitsteiligen und effizienten Geschäftsverkehr besteht ein Bedürfnis, Informations- und Transaktionskosten zu sparen. Es vermag mit Blick auf den Schutzzweck nicht zu überzeugen, dass bei (schriftlicher) Zustimmung durch den Dokumenteninhaber eine Weiterleitung nicht erfolgen darf. Besonders im Falle des Personalausweises stellt sich dies mit Blick auf die vielseitige und multifunktionale Nutzung im allgemeinen Rechtsverkehr als unverständlich dar.
Das oben dargelegte Regelungsregime des PassG und PAuswG zu der Weiterleitung von Ablichtungen durch Dritte stellt sich somit für den modernen Rechtsanwender als eine enge und beschränkende Rechtslage dar und führt folglich zu einem Auseinanderklaffen von Schutzzweck der Norm und Bedürfnissen des Rechtsverkehrs.
III. Forderungen de lege ferenda
Um die Diskrepanz zwischen den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und der geltenden Rechtslage zu überwinden, werden folgende Lösungsvorschläge de lege ferenda unterbreitet:
1. Schriftliche und inhaltlich bestimmte Einwilligung zur Weitergabe
Es sollte eine Regelung Eingang in das Gesetz finden, die es Dritten ermöglicht, Ablichtungen weiterzuleiten, wenn eine schriftliche Einwilligung im Sinne des §§ 182, 183 S. 1 BGB, d.h. die vorherige Zustimmung des Dokumenteninhabers gegenüber dem Dritten erteilt wurde. Diese Einwilligung soll in Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erfolgen, inhaltlich bestimmt sein und ausdrücklich den Zweck der Nutzung der Ablichtung bezeichnen, um dem oben gesehenen Schutzzweck Rechnung zu tragen. Ein hinreichender Schutz vor Missbrauch und Identitätsaneignung wird durch solche Voraussetzungen jedenfalls erreicht.
Eine solche Lösung wird durch einen Vergleich mit § 18 Abs. 3 S. 2 PassG gestützt, welcher schon nach der geltenden Rechtslage eine Zustimmungslösung für die Weitergabe einer Passablichtung durch Dritte im Falle der Beantragung eines Visums vorsieht.[24] Ferner würde eine solche Regelung zu den Regelungsbereichen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) korrelieren und somit gerade im Geschäftsverkehr als durchaus begrüßenswert zu bewerten sein. Überdies würde eine solche Norm vor allem unnötige Informations- und Transaktionskosten sparen und den Rechtsverkehr effizienter gestalten.
2. Einwilligung gegenüber Berufsgeheimnisträgern
Eine Ausnahme zu einer entsprechenden Einwilligung zur Weiterleitung von Personalausweis- und Passkopien ist jedenfalls gegenüber Berufsgeheimnisträgern zu fordern. Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, usw. kommen schon berufsnaturbedingt regelmäßig mit Ablichtungen von Personalausweisen und Pässen in Berührung. So ist es etwa nicht unüblich, – und (bußgeldbewährte) Praxis trotz der momentan geltenden Rechtslage – dass der Rechtsanwalt eine Ausweiskopie etwa an den Notar oder ggf. an die Gegenseite auf Wunsch des Mandanten hin weiterleitet. Die besondere Vertrauensstellung des Berufsträgers (vgl. etwa § 43a Abs. 2 BRAO) und die verschärften berufsrechtlichen Haftungs- und Sanktionsmodalitäten begrenzen bereits hinreichend Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere Identitätsmissbrauch, und wahren somit hinreichend das öffentliche Vertrauen in die Legitimität der Dokumente als auch das Vertrauen in die Echtheit der Ablichtung.
Die Kodifizierung einer solchen Ausnahme könnte dazu beitragen, die Effizienz und den reibungslosen Ablauf des Rechtsverkehrs zu fördern, indem sie den Berufsgeheimnisträgern die Möglichkeit gibt, ihren beruflichen Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen, ohne dabei gegen geltende Gesetze zu verstoßen. Darüber hinaus würde dies dazu beitragen, eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der persönlichen Daten und den Anforderungen des Rechtsverkehrs zu schaffen. Auch führt eine solche Lösung – wenn auch nicht vollumfänglich – zu einer Senkung von Informations- und Arbeitskosten. Sie wäre in einem ersten Schritt als begrüßenswert zu befinden.
IV. Fazit
Festhalten lässt sich, dass nach der momentan geltenden Gesetzeslage eine Weiterleitung der Ablichtungen von Personalausweisen und Pässen durch Dritte grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Dokumenteninhaber der Weiterleitung durch den Dritten vorher oder nachträglich zustimmt. Insoweit sei der Rechtsanwender angehalten, auf eine Weiterleitung von Ablichtungen eines fremden Passes oder eines Personalausweises zu verzichten.
Weiterhin ist festzustellen, dass die geltende Rechtslage den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht hinreichend gerecht wird. Den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, d.h. der allgemeinen Handlungsfreiheit, ist de lege ferenda ein höherer Stellenwert einzuräumen. Insoweit ist zu wünschen, dass eine Ausnahme für den Fall der schriftlichen und inhaltlich bestimmten Einwilligung gegenüber jedweden Dritten geschaffen wird, jedenfalls aber eine Ausnahme für den Fall der schriftlichen und inhaltlich bestimmten Einwilligung gegenüber Berufsgeheimnisträgern Eingang in das Gesetz findet. Somit wäre ein weiterer Schritt in Richtung multifunktionaler Dokumente in einem modernen Rechtsverkehr gewährleistet.
Luke B. Tilson ist Student der Rechtswissenschaften mit abgeschlossenem Schwerpunkt im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität sowie Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich des Kapitalmarktrechts einer US-amerikanischen Großkanzlei.
Luke B. Tilson ist Student der Rechtswissenschaften mit abgeschlossenem Schwerpunkt im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität sowie Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich des Kapitalmarktrechts einer US-amerikanischen Großkanzlei.
[1] BGB1. 2006 I 2034
[2] Vgl. hierzu unten I. 2. c
[3] So schon zutreffend allgemein zum PassG: Hornung/Möller, PassG, 1. Aufl. 2011, § 18 Rn. 2.
[4] BGBI. 2017 I 2310.
[5] Kritisch bzgl. Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1, 2 GG und Art. 14 GG Ehmann, juris PR-ArbR 26/2014 Anm. 2.
[6] VG Hannover, BeckRS 2013, 58863; Schmidt, juris PRITR 11/2014 Anm. 2; Beimowski/Gawron, PassG – PauwsG, 2018, § 20 PAuswG Rn. 7 m.w.N.
[7] BT-DrS. 787/16, 26, 34; Beimowski/Gawron, PassG – PAuwsG, 2018, § 18 PassG Rn. 8; § 20 PAuswG Rn. 7.
[8] BT-DrS. 18/11279, 27; Beimowski/Gawron, PassG – PAuswG, 2018, § 18 PassG Rn. 8; § 20 PAuswG Rn. 7.
[9] BT-DrS. 787/16, 26, 34.
[10] BT-DrS. 787/16, 26, 34.
[11] Vgl. BT DrS. 18/11279, 27 f.
[12] Siehe hierzu oben I. 1
[13] Beimowski/Gawron, PassG – PAuwsG, 2018, § 18 PassG Rn. 10.
[14] BT-DrS. 787/16, 26, 34
[15] BT-DrS. 787/16, 26, 27
[16] Rengier, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 11 Rn. 56; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 396.
[17] BGHSt 21, 18 (20); Valerius, BeckOK OWiG, 41. Ed. 01.01.2024, § 11 Rn. 37
[18] BGH BeckRS 2019, 19516; Beimowski/Gawron, PassG – PAuwsG, 2018, § 18 PassG Rn. 5.
[19] Beimowski/Gawron, PassG – PAuwsG, 2018, § 18 PassG Rn. 5.
[20] So z.B. bzgl. der Altersangabe bei Verkauf von Alkoholika, vgl. § 9 Abs. 1 JuSchG.
[21] BT DrS. 18/11279, 27 f.
[22] BT DrS. 18/11279, 27 f.
[23] Dogmatisch ist insoweit an die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG anzuknüpfen, vgl. hierzu auch unter I. 1.
[24] 24 Vgl. hierzu oben unter I. 2. b.