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Urteil : Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Diskriminierung wegen Schwerbehinderung (Ls) : aus der RDV 5/2016, Seite 270

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –)

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Lädt eine Stadt einen gemäß vorgelegtem Lebenslauf schwerbehinderten Bewerber nicht gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch ein, begründet dies die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung aus den Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde, es sei denn, dass sich auf der Grundlage der Angaben des Bewerbers davon ausgegangen werden kann, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

(Nicht amtlicher Leitsatz)