Urteil : Zur Gewährung von Schmerzensgeld nach rechtswidrigem Freiheitsentzug (Ls) : aus der RDV 5/2016, Seite 262
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1717/15 –)
- Der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht. Dies gilt nicht weniger, wenn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist. Dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtssprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann, ist verfassungsrechtlich und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unbedenklich.
- Demgemäß ist die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Auch wenn in der mindestens achtstündigen rechtswidrigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen wird, ist die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch des Rechts auf Versammlungsfreiheit zukommen kann.
(Nicht amtliche Leitsätze)