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Bericht : Brexit – Europäische Kommission beschließt die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich : aus der RDV 5/2021, Seite 294

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Am 28.06.2021 hat die Europäische Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse nach Art. 45 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 (Ji-RL) zum Vereinigten Königreich gefasst. Damit tritt die Übergangsregelung außer Kraft, wonach Übermittlungen personenbezogener Daten von der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Brexit zunächst nicht als Übermittlungen in ein Drittland galten (Artikel 782 der Schlussbestimmungen im Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union).

Übermittlungen personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich bleiben also weiterhin möglich. Zu beachten ist jedoch die Einschränkung des Angemessenheitsbeschlusses im Rahmen der DS-GVO: Datenübermittlungen für die vom Vereinigten Königreich praktizierte Einwanderungskontrolle sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses).

Eine weitere Besonderheit der Angemessenheitsbeschlüsse ist die Verfallsklausel: Beide Beschlüsse laufen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Während dieser Zeit hat die Europäische Kommission gemäß Art. 45 Abs. 4 DSGVO die Entwicklungen im Vereinigten Königreich fortlaufend zu überwachen und bei Bedarf Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 5 DS-GVO zu ergreifen.