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Urteil : Zur Information über Namen von Hinweisgebern (Ls) : aus der RDV 5/2021, Seite 291 bis 292

(Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26. Juli 2021, 5 K 1113/20.NW –)

Archiv RDV
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  1. Der Halter eines Hundes, dessen Nachbarn sich bei der Verwaltung über den Hund beschwert haben, hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung der Anzeigeerstatter.
  1. Bei den Namen der Anzeigeerstatter handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Preisgabe § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG entgegensteht.
  2. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung ist geeignet, die Tätigkeit der Ordnungsbehörden im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.