DA+

Urteil : Löschung von Einträgen in der Datenbank einer Kreditauskunftei I : aus der RDV 5/2023 Seite 328

(OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2023 – 1 U 11/22 –)

Archiv RDV
Lesezeit 2 Min.

Die Speicherung eines Eintrags über eine Restschuldbefreiung in der Datenbank einer Kreditauskunftei ist grundsätzlich gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO zulässig. Das Verarbeitungsinteresse der Auskunftei sowie ihrer Ver‑ tragspartner überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Löschung der Daten, da das Fehlen weiteren einsetz‑ baren Vermögens einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt darstellt.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen:

Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers auf Löschung der streitgegenständlichen Einträge im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO […] verneint. […]

Der Senat schließt sich insofern – wie die Kammer am Landgericht – den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urt. v. 23. November 2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online), des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 27. Januar 2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, nach beck-online), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 18. Juni 2020 – 23 U 50/20 – juris) und des Kammergerichts (Urt. v. 15. Februar 2022 – 27 U 51/21 – juris) an. Die Berufungsbegründung des Klägers zeigt keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, nach denen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der weiteren Vorhaltung der Daten den Interessen des Klägers, von deren Speicherung verschont zu bleiben, überwiegen. Denn der Umstand einer Restschuldbefreiung stellt schon deshalb eine für die im Wirtschaftsleben tätigen Unternehmen relevante Information dar, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos war. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. […]

Die von der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung abweichenden Entscheidungen eines Senates des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Urt. v. 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – juris) und eines Senates des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 24.10.2022 – 3 U 2040/22 – juris) sind insoweit vereinzelt geblieben; der erkennende Senat folgt diesen nicht. […]

Eine andere Bewertung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 in den verbundenen Verfahren C-26/22 und C-65/22, in denen sich dieser für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen ausgesprochen hat. Allein diese Anträge entfalten für die in Deutschland anhängigen Verfahren keine Rechtswirkung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes liegt bisher nicht vor. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes direkte Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben könnte. Es steht selbst für das am Bundesgerichtshof anhängige und jetzt ausgesetzte Revisionsverfahren nicht fest, welche Auswirkungen eine etwaige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf dieses haben könnte, selbst wenn der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwaltes folgen würde. […]