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Kurzbeitrag : Löschung von Einträgen in der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei : aus der RDV 5/2023 Seite 310 bis 313

Anmerkung zu den Entscheidungen des OLG Brandenburg in den Verfahren 1 U 8/22 und 1 U 11/22

Lesezeit 11 Min.

Das OLG Brandenburg zeigt sich unbeeindruckt. Zwei Entscheidungen in kurzer Folge machen deutlich, dass der Aussetzungsbeschluss des BGH (NZI 2023, 586) und die Anträge des Generalanwalts im Verfahren C-64/22 u. C-26/22 zur Verwendung des Kriteriums der Restschuldbefreiung in der Bonitätsbewertung durch Kreditauskunfteien womöglich doch kleinere Kreise ziehen, als einige sich erhoffen und andere befürchten. Aber Schritt für Schritt:

I. OLG Brandenburg, Urt. v. 04.05.2023 – 1 U 11/22

1. Worum es ging

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die Entscheidung betrifft einen Anspruch des Klägers auf Löschung und Unterlassung der Weiterverarbeitung von Daten, die die beklagte Kreditauskunftei anlässlich der dem Kläger am 02.04.2020 erteilten Restschuldbefreiung gespeichert hatte. Diesen Umstand hatte die Auskunftei in ihre Datenbank aufgenommen und wollte ihn erst nach Ablauf von drei Jahren am 02.04.2023 löschen. Die Entscheidung ist insoweit wichtig, als dass der BGH in einem Revisionsverfahren mit gleich gelagerten Rechtsfragen das Verfahren mit Blick auf die beim EuGH anhängigen Verfahren C-64/22 u. C-26/22 ausgesetzt hatte.

In diesen verbundenen Rechtssachen hatte der Generalanwalt Pikamäe im März dieses Jahres seine Schlussanträge verkündet und sich tendenziell für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über die Restschuldbefreiung ausgesprochen.[1] Als Reaktion darauf verkündete die beklagte Kreditauskunftei, dass sie die Löschungsfrist von drei Jahren auf sechs Monate analog zu § 3 Ins-BekV verkürze und löschte nachträglich auch die hier streitgegenständlichen Daten des Klägers.[2] Nachdem beide Parteien die Anträge betreffend die Löschung und Unterlassung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, begehrte der Kläger nunmehr Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In diesem Rahmen kam es auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Kreditauskunftei an.

2. Speicherung der Restschuldbefreiung für 6 Monate und länger zulässig – oder doch nicht?

Das OLG Brandenburg weicht in der Sache nicht von der Vorinstanz ab[3] und erachtet die Speicherung des Umstands der Restschuldbefreiung und des ihr vorausgehenden Insolvenzverfahrens durch die Kreditauskunftei jedenfalls innerhalb der Frist des § 3 InsBekV für zulässig.[4] Auch über diesen Zeitraum hinaus soll eine Speicherung für die Dauer von drei Jahren zulässig sein, auf § 3 InsBekV komme es nicht an. Zur Begründung verweist das OLG weitestgehend auf die der Vorinstanz und auf das zahlenmäßige Verhältnis der Entscheidungen, die die derzeitige Praxis der Auskunfteien für rechtmäßig erachten im Vergleich zu den Entscheidungen, die § 3 InsBekV heranziehen wollen. Im Ergebnis schließt es sich damit der derzeit (noch) ganz herrschenden Auffassung an.[5] Die nach Art.  6 Abs.  1 lit.  f) DS-GVO maßgebliche Interessenabwägung falle zugunsten des Verarbeitungsinteresses der Kreditauskunftei sowie ihren Vertragspartnern und damit zu Lasten des Betroffeneninteresses aus.[6] Die erteilte Restschuldbefreiung belege, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren nicht habe begleichen können, sodass auch nach der Wohlverhaltensphase gem. §§  287b, 295 InsO offene Forderungen bestanden, die erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung fanden. Das Fehlen einsetzbaren Vermögens sei ein für die Kreditwürdigkeit derart maßgeblicher Umstand, der die Speicherung auch für drei Jahre rechtfertige.

Das alles ist richtig. Dennoch: Mit Blick auf die jüngsten Wendungen in der Diskussion mag dieses Ergebnis auf den ersten Blick erstaunen. Zur Erinnerung: GA Pikamäe resümierte, dass die Speicherung der Daten durch eine private Kreditauskunftei nicht auf der Grundlage von Art.  6 Abs.  1 UAbs. 1 lit. f) DS-GVO rechtmäßig sein könne, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden sind.[7] Der Umstand der Restschuldbefreiung könne mit Blick auf §  3 InsBekV also lediglich sechs Monate lang gespeichert werden. Den BGH veranlassten die Schlussanträge, in einem gleich gelagerten Rechtsstreit das Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.[8] Weshalb nun diese scheinbar klare Positionierung des OLG Brandenburg? Volle Konfrontation zum Generalanwalt?

Wirft der Rechtsanwender einen genaueren Blick in die Entscheidung wird schnell erkennbar, dass das Berufungsgericht die Berufung nicht abwies, weil es die Verarbeitung auch unter inhaltlicher Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwaltes für zulässig hält. Stattdessen seien aus Sicht des OLG Brandenburg die Tatsachen, dass der BGH ein ähnlich gelagertes Verfahren ausgesetzt und sich GA Pikamäe in den verbundenen Rs. C-26/22 u. C-64/22 abweichend zur bisher in Deutschland herrschenden Meinung positioniert, für sich genommen keine Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, nach denen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende andere Entscheidung rechtfertigen würden, § 513 Abs. 1 ZPO.[9] Denn wie der Senat zur Recht betont, entfalten Schlussanträge keinerlei Bindungswirkung und es sei nicht abzusehen, wie sich der EuGH positionieren werde.[10] Auch für den Fall, dass sich der EuGH den Schlussanträgen anschließt, sei keineswegs sicher, wie sich dies auf die Zulässigkeit der Verarbeitung der Restschuldbefreiung und ihre Dauer im Einzelfall auswirke.[11] Denn der Senatsvorsitzende des BGH soll nach unwidersprochenem Vortrag der Auskunftei im dortigen Verkündungstermin sogar darauf hingewiesen haben, dass er abhängig vom künftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine eigene Vorlage zum Europäischen Gerichtshof erwäge – er also eine weitere Klärung in dem jetzt ausgesetzten Verfahren für erforderlich hält, wenn der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwaltes folgen würde.[12]

Das OLG Brandenburg hat somit deutlich gemacht, dass es die bisherige Rechtsprechungslinie der weitaus meisten  deutschen Gerichte unverändert für richtig hält[13], wenn auch keine Prognose über die Zulässigkeit und Dauer der Verarbeitung der Restschuldbefreiung für den Fall getroffen, dass sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Sache anschließt. Dennoch bildet seine Entscheidung einen weiteren Stein im Mosaik der bisher herrschenden Meinung. Für die Zukunft des EuGH ist diese Entscheidung wohl noch kein Fingerzeig – das letzte Wort in der sich abzeichnenden Neujustierung der Betrachtung ist hier keineswegs gesprochen. Die Entscheidung macht deutlich: Der EuGH mag hier neue Rahmenbedingungen schaffen, aber er muss sie dann auch erst einmal schaffen, und auch dann hat das letzte Wort der BGH, der diese Rahmenbedingungen umsetzen muss.

II. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07.2023 – 1 U 8/22

1. Worum es ging

Auch das zweite hier besprochene Urteil vom 03.07.2023 derselben Kammer behandelt ein Löschungsersuchen des Klägers gegenüber einer Kreditauskunftei. Im Unterschied zum Verfahren 1 U 11/22 betraf die Datenspeicherung und der Löschungsantrag allerdings keinen in öffentlichen Registern niedergelegten Umstand, sondern den Negativeintrag zu einer Forderung eines Gläubigers des Klägers, den dieser der Auskunftei gemeldet hatte. Die Forderung beglich der Kläger zwar am 11.02.2021 vollständig, die beklagte Auskunftei beabsichtigte allerdings, diesen Umstand mit Blick auf die zertifizierten Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien[14] erst drei Jahre nach Erledigung des Umstandes, also erst am 11.02.2024, zu löschen. Auch hier stand daher die Frage im Raum, ob die Datenspeicherung durch die Kreditauskunftei für diesen Zeitraum zulässig ist.

  1. Die Sechs-Monatsfrist des § 3 InsBekV strahlt nicht auf die Speicherung anderer Daten aus

Im Gegensatz zur ersten besprochenen Entscheidung lassen sich aus dieser auch für die Zukunft fruchtbare Erkenntnisse ziehen. Das OLG Brandenburg macht in diesem Verfahren deutlich: Die Schlussanträge des Generalanwalts und damit auch § 3 InsBekV strahlen jedenfalls nicht auf eine mögliche Speicherfrist von Daten aus, die nicht dem Insolvenzregister entnommen werden.

Zur Begründung heißt es lapidar: „Für die Eintragung einer Restschuldbefreiung ist in §  3 Abs.  1 S.  1 InsBekV ausdrücklich vorgesehen, dass diese spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens aus dem Insolvenzregister […] gelöscht wird. Dementsprechend beziehen sich auch die Ausführungen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof ausdrücklich auf diese Konstellation […]. Da eine §  3 InsBekV vergleichbare Regelung für Negativeinträge […] fehlt, ist die Angemessenheit der Drei-Jahres-Frist des Code of Conduct unter Berücksichtigung der Abwägung gegenläufiger Interessen […] zu beurteilen.“[15] In der erforderlichen Interessenabwägung gewichtet der zur Entscheidung berufene Senat abermals das berechtigte Interesse der Kreditwirtschaft an der Zurverfügungstellung bonitätsrelevanter Daten, um andere Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden und potenzielle Kreditnehmer vor Überschuldung zu schützen, höher als das Betroffeneninteresse. Anders als öffentlich zugängliche Registerinformationen werde ein Negativeintrag nur gegenüber den Vertragspartnern der Auskunftei und nur bei berechtigtem Interesse erteilt.[16] Der Kreis an Auskunftsberechtigten sei damit gegenüber demjenigen öffentlicher Register deutlich geringer.[17] Diese Wertungen bringe die dreijährige Regelfrist angemessen zum Ausdruck.

Um jeden zu überzeugen mag diese Begründung etwas zu knapp sein.[18] Der Sache nach ist das Ergebnis aber richtig. Auch wenn es zunächst verwundern mag, dass die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten, ein einfacher Negativeintrag hingegen erst nach drei Jahren zu löschen ist. Denn die durch Gläubiger eingemeldeten Daten speichert die Kreditauskunftei ab Beginn der Zahlungsstörung bis drei Jahre nach Erlöschen der Forderung.[19] Treten Zahlungsstörungen kurzfristig auf, sind das ggf. nur wenig länger als drei Jahre. Durchläuft ein Schuldner aber das Insolvenzverfahren und wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt, werden künftige Gläubiger auch nach der Verkürzung der Speicherfrist mindestens 3 ½ Jahre „gewarnt“, nämlich den Zeitraum zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Löschung der Restschuldbefreiung.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber für durch Gläubiger eingemeldete Forderungen offensichtlich keine Abwägung getroffen, die es innerhalb des Art.  6 Abs.  1 lit.  f) DS-GVO zu berücksichtigen gilt. Selbst wenn er sie getroffen hätte, dann wäre sicherlich die Frist des §  882e ZPO näherliegend als die des §  3 InsBekV.[20] §  882e ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden. Ebenso wie die bei einer Kreditauskunftei gespeicherten Daten ist dieses nach § 882f Abs. 1 ZPO nur für diejenigen einsehbar, die ein berechtigtes Interesse an den Daten aufweisen können.[21] Da das Schuldnerverzeichnis den Rechtsverkehr über kreditunwürdige Schuldner unterrichten soll,[22] liegt seine Funktion näher am Zweck der Bonitätsbeurteilung und damit am Verarbeitungszweck der Kreditauskunftei als jene des § 3 InsBekV.[23] Vor allem aber: Eine Restschuldbefreiung wird zur Vermeidung von Missbräuchen nur unter engen Voraussetzungen erteilt. Während einer Wohlverhaltensperiode von regelmäßig drei Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen, § 287 Abs. 2 InsO.[24] Verletzt der Schuldner in diesem Zeitraum seine in §§ 295, 295a InsO niedergelegten Obliegenheiten und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, versagt das zuständige Insolvenzgericht gem. § 296 InsO die Restschuldbefreiung. Kurz gefasst:

Die Restschuldbefreiung honoriert das erfolgreiche Absolvieren der dreijährigen Wohlverhaltensphase.[25] Wer drei Jahre lang ordentlich seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, dem sollte nicht noch Jahre darauf vorgehalten werden können, dass er einmal ein Insolvenzverfahren durchlaufen musste, sondern eben nur sechs Monate lang. Wer hingegen dauerhaft seine Schulden nicht bezahlt, verdient diese Privilegierung nicht – es fehlt das Wohlverhalten, das mit einer Speicherverkürzung auf sechs Monate belohnt werden soll. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, der es auch nach den bekannten Schlussanträgen rechtfertigen kann, jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des §  3 InsBekV eine verlängerte Speicherung zuzulassen.[26]

III. Der Versuch einer Summa und ein Blick voraus

Die beiden Entscheidungen des OLG Brandenburg bekräftigen noch einmal zurecht die (bisher noch?) ganz herrschende Meinung, die die Zulässigkeit der Verarbeitung losgelöst von §  3 InsBekV beurteilen möchte. Zu der Rechtslage, die bestünde, wenn sich der EuGH tatsächlich den Schlussanträgen in den Rs. C-26/22 u. C-64/22 anschließt, verhalten sie sich freilich nur partiell. Keine belastbare Aussage treffen sie darüber, ob und in welchem Rahmen Umstände, die von §  3 InsBekV erfasst werden, durch Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen. Einer analogen Anwendung des § 3 InsBekV für die Speicherung anderer Angaben erteilt das Urteil v. 03.07.2023 hingegen eine klare und überzeugende Absage. Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO durchzuführende Interessenabwägung ist mit anderen Wertungen zu bestücken. Wer Gesetzgeberische berücksichtigen möchte, sollte besser auf die Dreijahresfrist des § 882e ZPO abstellen. Auch wenn die Funktion des § 882e ZPO nicht eins zu eins auf Angaben, die nie veröffentlicht wurden und die nicht aus öffentlichen Datenbanken übernommen wurden, übertragen werden kann, liegt dessen Zweck deutlich näher am Zweck der Bonitätsbeurteilung als der des § 3 InsBekV. Jedenfalls zulässig sein wird auch in Zukunft die Speicherung der in Registern zugänglichen Daten zumindest für einen Zeitraum, der der Registerspeicherung entspricht – dies hat, soweit ersichtlich, noch kein Gericht beanstandet.[27]

 

Dr. Yannick Peisker, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

[1] GA Pikamäe, Schlussantr. v. 16.03.2023 – C-26/22, C-64/22

[2] Schufa, PM v. 28.03.2023, abrufbar unter: https://www.schufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-sechs-monaten/ (letzter Abruf: 08.08.2023).

[3] LG Potsdam, BeckRS 2022, 47041.

[4] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 13.

[5] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 15. So auch OLG Oldenburg GRUR-RS 2021, 35540; OLG Köln BeckRS 2022, 1208; KG ZD 2022, 355 und die dortigen zahlreichen Nachweise.

[6] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 16.

[7] GA Pikamäe, Schlussantr. v. 16.03.2023 – C-26/22, C-64/22 Rn. 77.

[8] BGH NZI 2023, 586.

[9] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 15

[10] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 18. Die Schlussanträge ordnen u.a. BeckOK DatenschutzR/Krämer, 44. Ed., § 31 BDSG Rn. 7d; Harder, NJW-Spezial 2023, 277; Heyer, NZI 2023, 375; Thüsing/Peisker/Musiol, RDV 2023, 82; Tribess, DB 2023, 1018 ein.

[11] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 18.

[12] OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 9327 Rn. 18.

[13] Jüngst OLG Karlsruhe, ZD 2023, 218; s. auch Thüsing, EWiR 2022, 151.

[14] Die Wirtschaftsauskunfteien e.V., Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien

[15] OLG Brandenburg, GRUS-RS 2023, 16930.

[16] OLG Brandenburg, GRUS-RS 2023, 16930

[17] So schon OLG Frankfurt, Urt. v. 18.01.2023 – 7 U 100/22, juris Rn. 43.

[18] Ebenso aber z.B. für die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis Wichert, ZD 2021, 554, 557.

[19] Die Wirtschaftsauskunfteien e.V., Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, S. 5.

[20] So auch OLG München, ZD 2023, 37 Rn. 4; OLG Karlsruhe, ZD 2023, 218 Rn. 65; Weichert, ZD 2021, 554

[21] So auch OLG Stuttgart, ZD 2022, 691 Rn. 49.

[22] BT-Drs. 16/10069, 35ff.; MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, Vorbem. § 882b Rn. 2; Hergenröder, DGVZ 2017, 119.

[23] Zur Nichtanwendbarkeit der Regelungen zur vorzeitigen Löschung auch OLG Frankfurt a.M. ZD 2023, 217

[24] BT-Drs. 12/2443, S. 3 Nr. 11.

[25] Decker/Mitzscherlich, VIA 2022, 73, 75

[26] Vgl. Decker/Mitzscherlich, VIA 2022, 73, 76

[27] Auch nicht OLG Schleswig-Holstein, NZI 2021, 794; OLG München, ZD 2023, 21; vgl. Blocher/Wieser, ZD 2023, 194, 198.