Bericht : Der Hessische Datenschutzbeauftragte rügt Datenschutzverstöße der Rechtsanwaltskammer : aus der RDV 6/2017, Seite 320
Im Schreiben vom 28.06.2017 und 07.08.2017, AZ 90.17.59-kn an einen Petenten hält er fest:
1. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, im Rahmen der Zulassung von Rechtsanwälten Personalausweisnummern, -ausstellungsbehörden und -gültigkeitsdaten abzuschreiben und zur Personalakte zu nehmen. Gleichwohl gespeicherte Daten sind zu löschen. Auch für die neue Identifizierungspflicht nach § 31 Abs. 1 BRAO für das elektronische Anwaltspostfach gemäß § 31a BRAO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte v. 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2517) genügt es, wenn die Kammer Ausweisdaten etwa beim Vereidigungstermin abgleicht und einen Vermerk „Daten abgeglichen“ zur Personalakte nimmt.
2. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, Personalausweiskopien zu verlangen, um einen Rechtsanwaltsausweis auszustellen. Zur Identifizierung gilt das oben Gesagte entsprechend.
3. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, bei der Anzeige von Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 56 Abs. 3, § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eine formularmäßige „Einwilligung“ des Arbeitgebers zu verlangen, wonach die Kammer direkt bei diesem Informationen zum Beschäftigungsverhältnis einholen darf. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Einwilligung vom Arbeitnehmer erklärt wird, freiwillig ist, einen Hinweis auf ihre Widerruflichkeit enthält und schriftlich dokumentiert wird.