DA+

Urteil : Pflicht zur Information über Fertigstellung des Zeugnisses (Ls) : aus der RDV 6/2017, Seite 310

(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 19. Juni 2017 – 10 Ta 172/17)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.

Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat. Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden.