DataAgenda-Arbeitspapier 56 : Erstes EuGH-Urteil zum Schadensersatz – Rs. C-300/21 v. 4.5.2023
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rs. C-300/21 v. 4.5.20231 ist die erste Entscheidung der supranationalen Gerichtsbarkeit in Bezug auf den Schadensersatzanspruch nach Art. 82. Ausgehend von einem Rechtsstreit mit der Österreichischen Post AG wurden relevante Fragestellungen zum Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 behandelt. Der Kläger verlangte neben der Unterlassung der Datenverarbeitung vor allem Schadensersatz für immaterielle Schäden, die durch nach seinem Dafürhalten unerlaubte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten entstanden waren. Insbesondere wurden mit der richterlichen Beantwortung der Vorabentscheidungsersuchen die Fragestellungen gewürdigt, ob ein bloßer Verstoß gegen die DS-GVO bereits ausreichend ist, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, und ob für immaterielle Schäden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle zu beachten ist.