DataAgenda-Arbeitspapier 37 : Klarnamenpflicht vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Facebook (Meta) nicht unter Klarnamen genutzt werden muss. Dennoch sieht es nicht so aus, als ob der Tech-Gigant seine Nutzungsbedingungen ändern wird. Warum die Klarnamenpflicht trotz der neuen Rechtsprechung bestehen bleiben kann, lässt sich juristisch erklären.
Wer das Soziale Netzwerk Facebook (Meta) nutzen will, der muss laut Nutzungsbedingungen unter anderem drei Dinge tun, um den Dienst nutzen zu dürfen. Erstens: „Denselben Namen verwenden, den (er/sie) auch im täglichen Leben verwende(…)t.“ Zweitens: „Genaue und korrekte Informationen über sich zur Verfügung stellen“ und drittens „nur ein einziges Konto (das eigene) erstellen und (s) eine Chronik für persönliche Zwecke verwenden.“