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Urteil : Beweislast für Leistungsbeurteilung im Zeugnis (Ls) : aus der RDV 1/2015, Seite 39

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13 –)

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  1. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der üblichen Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, so erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala.
  1. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen.
  2. Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht auf die in dem einschlägigen Berufszweig übliche Bewertungspraxis und die dort am häufigsten vergebenen Noten an.

(Nicht amtliche Leitsätze)