Urteil : Fremddatenerhebung durch ein Jugendamt (Ls) : aus der RDV 1/2015, Seite 41
(Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 16. September 2014 – 10 A 500/13 –)
- Die Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Vierten Kapitel des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sind im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie den Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder vorrangig anzuwenden. Dies gilt sowohl für hierin enthaltene Einschränkungen als auch für Erweiterungen gegenüber den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
- Die Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII zulässig, soweit nicht die Sonderregelung in § 68 SGB VIII eingreift. Mangels Nennung des Aufgabengebietes in § 62 Abs. 3 Nr. 2. c) oder d) SGB VIII ist eine „Fremderhebung“ von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte nach § 50 SGB VIII grundsätzlich unzulässig. Weder § 31 BZRG noch § 17 EGGVG erlauben eine Umgehung des Grundsatzes der Betroffenenerhebung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
- Sind Sozialdaten unter Verletzung der Vorschriften über die Erhebung erlangt worden (hier: Strafbefehl durch unmittelbare Anfrage bei der Staatsanwaltschaft), setzt sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung auf allen Ebenen der Verarbeitung (insbesondere Speicherung und Übermittlung) fort. Es besteht ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung der unrechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten, die sich im Falle der Übermittlung dieser Daten an eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung und dortige Speicherung auch gegen diese richten kann. Dieser Löschungsanspruch kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.