Urteil : BEM und Hinzuziehung des Betriebsrats (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 33 bis 34
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2019 – 7 AZR 292/17 –)
Der Arbeitgeber ist bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertretung nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist. Ist die Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertretung unterblieben, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement nur dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer nach regelkonformem Ersuchen seine Zustimmung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements unter der Maßgabe erteilt hat, der Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung werde nicht zugestimmt.