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Urteil : Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 33

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 8 AZR 315/18 –)

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  1. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, ist grundsätzlich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der schwerbehinderte Beschäftigte wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
  1. Die Verpflichtungen nach § 81 Abs. 1 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB IX aF treffen den Arbeitgeber nur dann, wenn bei ihm eine Schwerbehindertenvertretung und/oder eine in § 93 SGB IX aF genannte Vertretung besteht.
  2. Der Arbeitgeber ist nach § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX aF nur dann zur Anhörung des schwerbehinderten Menschen und nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX aF nur dann zu dessen unverzüglicher Unterrichtung über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe verpflichtet, wenn er nach § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX aF verpflichtet ist, seine beabsichtigte Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder einer in § 93 SGB IX aF genannten Vertretung unter Darlegung der Gründe zu erörtern.
  3. Nur öffentliche Arbeitgeber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF sind nach § 82 Satz 2 SGB IX aF verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des SGB IX aF gelten nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX aF auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.