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Urteil : Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörden (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 47

(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 8. August 2019, – AN 14 K 19.00272 –)

Archiv RDV
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  1. Wird eine Maßnahme von der Aufsichtsbehörde erbeten, die ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand hat, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte KlageArt. Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO erfasst auch die Ablehnung oder Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO.
  1. Nach der DS-GVO hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung).
  2. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich auf drängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen, und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt.

(Nicht amtliche Leitsätze)