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Urteil : Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 45 bis 46

(Amtsgericht München, Teilurteil vom 4. September 2019 – 155 C 1510/18 –)

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  1. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch.
  2. Für den Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf Auskunft über beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten genügt es, dass der Auskunftsverpflichtete einen Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann.
  1. Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen.
  2. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
  3. Soweit sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neue Fassung eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergeben kann, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.

(Nicht amtliche Leitsätze)