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Urteil : Telefonische Werbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 46 bis 47

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 20. Oktober 2019 – 1 K 732/19 –)

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  1. Die DS-GVO lässt Vorgaben für die Interessenabwägung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr zu. Eine Eingrenzung auf „legale“ Interessen kann jedoch in Bezug auf die vorgegebene Unionsrechtskonformität der Interessenverfolgung postuliert werden.
  1. Die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), auch e-privacy-Richtlinie genannt, bestimmt in ihrem Art. 13 Abs. 3 den maßgeblichen Schutzstatus natürlicher Personen gegenüber Telefonwerbung.
  2. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG dient, ist Telefonwerbung gegenüber natürlichen Personen generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig
  3. Das Double-Opt-in-Verfahren ist ungeeignet zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO in die Nutzung der erlangten Telefonnummer zu Werbeanrufen.