18. GDD-Sommer-Workshop
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Urteil : Verwarnung wegen Veröffentlichung eines Fotos auf der Fanpage einer Partei bei Facebook (Ls) : aus der RDV 1/2020, Seite 46

(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27. November 2019 – 10 A 820/19)

Archiv RDV
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  1. Die Aufsichtsbehörde hat nach Artikel 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DS-GVO verstoßen hat. Dies gilt für den Fall eines Verstoßes gegen die DS-GVO selbst, darüber hinaus aber auch für den Fall eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Anwendungsbereich der DS-GVO.
  2. Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht ein, so liegt darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten. Gerechtfertigt werden kann die Veröffentlichung weder aus § 23 Abs. 2 KUG noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e und f DS-GVO.
  1. Eine Verarbeitung nach § 23 KUG (als eine Spezifizierung von Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken liegt bei einer Veröffentlichung in einer in erster Linie dem Ziel der Werbung bzw. der Selbstdarstellung dienenden Fanpage nicht vor.
  2. Eine nach § 22 KUG auch nach konkludenter Einwilligung mögliche Veröffentlichung (Vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 9/14 -, juris Rn. 6) erfolgt jedoch durch die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung jedenfalls hinsichtlich der Darstellung von Fotos auf einer Fanpage bei Facebook nicht.
  3. Auch ein sich nach Artikel 6 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. f DS-GVO auf Grund berechtigter Interessen ergebendes Veröffentlichungserfordernis liegt nicht vor. Eine politische Partei hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, auch durch die öffentliche Verwendung von Fotos für ihre politische Tätigkeit zu werben und damit gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Abgesehen von der fehlenden Erforderlichkeit der Publikation steht dem auch das überwiegende Interesse der abgebildeten Personen der Verwendung der Fotos zur Werbung für politischen Tätigkeiten einer Partei entgegen.
  4. Die abgebildeten Personen haben ein Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Zwar mussten die Teilnehmer der Veranstaltung erwarten, dass unmittelbar nach der Veranstaltung im Sommer 2014, auf der erkennbar fotografiert worden ist, eine Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken etwa in den örtlichen Tageszeitungen erfolgt. Jedoch fällt eine Veröffentlichung auf einer Fanpage, die in erster Linie der Darstellung der Partei dient, nicht darunter. Im Übrigen führt der Umstand, dass ein Presseunternehmen oder Privatpersonen Fotos anfertigen, nicht zugleich zu der Erwartung, dass andere, insbesondere Parteien, die Fotos für eigene Zwecke veröffentlichen. Schließlich war mit einer Veröffentlichung nach vier Jahren nicht mehr zu rechnen.
  5. Die Veröffentlichung des Fotos war auch nicht nach Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DS-GVO gerechtfertigt. Eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG ist ein Ortsverein einer politischen Partei nicht, da er keine „öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschriften ist.

(Nicht amtliche Leitsätze)