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Urteil : EuGH-Vorlage u.a. zur Speicherdauer in Wirtschaftsauskunfteien : aus der RDV 1/2023 Seite 63

(VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 6 K 1052/21.WI –)

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Das Verfahren wird gemäß Art.  267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:

[…] 2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 05.06.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art.  7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – ABl. C 303 S. 1) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a. zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?

4. Soweit Art.  6 Abs.  1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art.  40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?